CHMotion · 20264648
Einjährige Lernpflicht: Ausnahme für Berufstätige im Gewerbe und in Regionen ohne zumutbare ÖV-Erschliessung
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Eingereicht
- Introduced
- 10/2/2026
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Die einjährige Lernphase wurde eingeführt, um die Fahrpraxis junger Fahranfängerinnen und Fahranfänger zu verlängern. Sie mag für Stadtjugendliche mit guter ÖV-Anbindung und flexibler Zeitplanung tragbar sein. Für Jugendliche und junge Erwachsene im ländlichen und alpinen Raum sowie im Gewerbe ist sie eine erhebliche Hürde: Sie verzögert den Einstieg in die Berufstätigkeit, erschwert die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes und belastet Betriebe, die auf mobile Mitarbeitende angewiesen sind. Ein Lehrling im Berggebiet, der nach dem 18. Geburtstag den Lernfahrausweis löst, kann oftmals weder zum Betrieb noch zu Weiterbildungen fahren. Ein Gewerbelehrling, dessen Ausbildungsbetrieb ausserhalb des ÖV-Netzes liegt, ist auf Eltern oder Arbeitgeber als Chauffeure angewiesen. Diese Situationen sind in Berggebieten, Voralpen und ländlichen Regionen des Mittellandes alltäglich. Eine unverhältnismässige Belastung auf einer methodisch unsicheren Grundlage weiterzuführen, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) nicht vereinbar. Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung ist eng definiert, missbrauchssicher und auf jene Fälle beschränkt, in denen die Wartezeit objektiv unzumutbar ist. Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 22 Abs. 1bis VZV (SR 741.51) so anzupassen, dass junge Erwachsene, die den Lernfahrausweis Kategorie B nach dem vollendeten 18. Geburtstag erwerben, von der einjährigen Lernpflicht befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass sie aus beruflichen oder regionalen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sind. Als angewiesen gilt insbesondere, wer: Erwerbstätigkeit im Gewerbe, in der Landwirtschaft oder im Transportwesen: Die Person ist im Gewerbe, in der Landwirtschaft, im Transportwesen oder in einem Beruf tätig oder in Ausbildung, für den der Führerausweis Kategorie B Voraussetzung oder notwendige Arbeitsbedingung ist. Fehlende ÖV-Erschliessung: Am Wohnort oder Arbeitsort besteht kein zumutbarer Anschluss an den öffentlichen Verkehr. Als nicht zumutbar gilt ein Standort, dessen nächste Haltestelle mit Angebot zu Hauptverkehrszeiten zu Fuss oder mit dem Velo nicht innerhalb von 15 Minuten erreichbar ist. Saisonale Betriebsnotwendigkeit: Die Person ist in einem Betrieb tätig, dessen saisonale Betriebsnotwendigkeit, insbesondere in der Landwirtschaft oder im alpinen Tourismus, den raschen Erwerb des Führerausweises erfordert. Einjährige Lernpflicht: Ausnahme für Berufstätige im Gewerbe und in Regionen ohne zumutbare ÖV-Erschliessung
Who proposed it
- KnuttiLead proponent
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