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CHMotion · 20264595

Arbeitszeit und Hitzeschutz für Kutschpferde

Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Eingereicht

Introduced
10/2/2026
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Im Hitzesommer 2026 dokumentierten Anwohner:innen in Interlaken Kutschpferde im Dauereinsatz: dasselbe Pferd um 14 und um 21 Uhr desselben Tages bei 31 °C, Kutschen im Feierabendverkehr bei 34 °C, Einsätze bis 22.20 Uhr. Die zuständigen Behörden verweisen auf das Bundesrecht. Das bernische Amt für Veterinärwesen erklärte zu einer Temperaturlimite: «Die Tierschutzgesetzgebung bietet keine Grundlage für derartige Anordnungen.» Der zuständige Gemeinderat von Interlaken sagte: «Die Betriebe arbeiten legal. Wir können ihnen nur im Rahmen des übergeordneten Rechts und mit sachlicher Begründung etwas vorschreiben.» Da die Regelung der Verwendung von Tieren Sache des Bundes ist und den Kantonen der Vollzug obliegt (Art. 80 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BV), kann nur der Bund diese Grundlage schaffen. Die Lücke besteht tatsächlich. Die Tierschutzverordnung definiert die Nutzung von Equiden als «die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr» (Art. 2 Abs. 3 Bst. o TSchV), regelt aber nur, wie viel Bewegung ein Pferd mindestens braucht – nicht, wie lange es arbeiten darf: Art. 61 TSchV zählt die Nutzung zur täglichen Bewegung, die dem Tier zugutekommt. Eine Obergrenze des Einsatzes, Ruhezeiten oder Vorgaben bei Hitze fehlen. Dabei regelt dieselbe Verordnung den Hitzeschutz andernorts tierartspezifisch: für Wasserbüffel und Yaks (Art. 42), für Schweine in Gruppenhaltung (Art. 46) und im Schlachtbetrieb (Art. 181 Abs. 1). Für ein Pferd, das bei 34 °C auf Asphalt eine Kutsche zieht, fehlt eine entsprechende Bestimmung. Das allgemeine Verbot des unnötigen Überanstrengens ( Art. 4 Abs. 2 TSchG) läuft ohne Konkretisierung im Vollzug leer. Ich bitte daher den Bundesrat, entsprechende Ergänzungen vorzunehmen, um der Überhitzung und Überanstrengung von Kutschpferden vorzubeugen. Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzverordnung so zu ergänzen, dass für den gewerbsmässigen Einsatz von Equiden vor Kutschen und Fuhrwerken verbindliche Vorgaben gelten. Zu regeln sind namentlich: 1. eine Höchstdauer des täglichen Einsatzes sowie Ruhezeiten, wobei die Wegstrecke zwischen Stall und Standplatz mitzurechnen ist; 2. Einsatzgrenzen bei Hitze, bestehend aus einer Temperaturschwelle und einem ergänzenden Zeitfenster über die Mittagsstunden; 3. ein Nachweis der Fachkunde für Personen, die gewerbsmässig Kutschen führen. Arbeitszeit und Hitzeschutz für Kutschpferde

Who proposed it

Sponsors by party

  1. 1
    GRÜNE Schweiz10
  2. 2
    Sozialdemokratische Partei der Schweiz8
  3. 3
    FDP.Die Liberalen1
  4. 4
    Grünliberale Partei1
  5. 5
    Alternative-die Grünen Kanton Zug1
  • Schneider MeretLead proponent

    GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Sponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

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  • Alternative-die Grünen Kanton Zug · Nationalrat · Cosponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.