CHMotion · 20264568
Wirksamer Schutz vor Hitzebelastung bei Tiertransporten
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Eingereicht
- Introduced
- 10/2/2026
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Art. 15 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) verpflichtet zu einer schonenden Durchführung von Tiertransporten. Dieser Auftrag wurde vom Bundesrat und vom BLV für zahlreiche Teilaspekte bereits im Rahmen der TSchV sowie in diversen Fachinformationen präzisiert. So gelten etwa klare Vorgaben zur zulässigen Transportzeit ( Art. 152 Abs. 1 lit. b TSchV i.V.m. Art. 152a Abs. 1 TSchV), zur Ausbildung des Fahr- und Betreuungspersonals (Art. 150 i.V.m. Art. 197 TSchV) oder zum Mindestraumbedarf je Tierart ( Anhang 4 TSchV). Ergänzend hat das BLV eigene Vorschriften, Leitfäden und Weisungen erlassen, etwa zum Tiertransport von Equiden, Klauentieren und Geflügel sowie zur Beurteilung der Transportfähigkeit kranker und verletzter Schlachttiere. Für die Aussentemperatur existiert keine vergleichbare Konkretisierung von Art. 15 Abs. 1 TSchG. Weder die TSchV noch das BLV legen fest, ab welcher Temperatur ein Transport von lebenden Tieren zu unterbleiben hat oder auf kühlere Tages- oder Nachtzeiten zu verschieben ist. Diese Lücke steht in einem Missverhältnis zur Regelungsdichte in anderen Bereichen und lässt einen Ermessensspielraum zu, der in der Praxis oft zu Ungunsten der Tiere ausgelegt wird: Tiertransporte finden heute leider häufig auch während stark erhöhten Temperaturen von deutlich über 30 Grad statt. Hitze, Enge und eingeschränkte Frischluftzufuhr wirken bei Tieren kumulativ, anders als Menschen verfügen sie während des Transports über keine Möglichkeit zur eigenständigen Regulierung, etwa durch Flüssigkeitsaufnahme, Abkühlung oder Bewegung. Angesichts der zunehmenden Häufigkeit und Dauer von Hitzeperioden ist eine gesetzliche Konkretisierung, die den Schutz vor Temperaturen, die das Wohlergehen von Tieren stark beeinträchtigt, erhöht, dringend angezeigt. Eine konkretere Regelung schafft zudem Rechtssicherheit für die Branche und erleichtert den Behörden den Vollzug. Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzverordnung (TSchV) so anzupassen, dass Tiertransporte bei hohen Aussentemperaturen verbindlichen Grenzwerten unterliegen. Insbesondere ist eine Pflicht zur Verlegung der Transporte in kühlere Tages- oder Nachtzeiten sowie zur Reduktion der Besatzesdichte bei Hitze vorzusehen. Wirksamer Schutz vor Hitzebelastung bei Tiertransporten
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Sozialdemokratische Partei der Schweiz18
- 2GRÜNE Schweiz12
- 3Grünliberale Partei5
- 4Schweizerische Volkspartei1
- 5FDP.Die Liberalen1
- 6Lega dei Ticinesi1
- 7Mouvement Citoyens Genevois1
- 8Eidgenössisch-Demokratische Union1
- 9Alternative-die Grünen Kanton Zug1
- Schneider MeretLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.