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CHMotion · 20264476

Schutz der Demokratie vor den Risiken künstlicher Intelligenz.

Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Eingereicht

Introduced
10/1/2026
Chamber
Ständerat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Artikel 34 Absatz 2 BV schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. KI verändert die Möglichkeiten, darauf einzuwirken: Deepfakes, automatisierte Bots, Massenbeiträge, personalisierte Nachrichten und realistische Fake-Accounts lassen sich mühelos automatisieren und in grossem Stil einsetzen. Zentrale Gefahr ist der mit Desinformation verbundene Vertrauensverlust in Wahlen, Abstimmungen, Medien und Institutionen. Datenschutz-, Persönlichkeits- und Strafrecht gelten auch für KI-Inhalte, schützen aber vor allem betroffene Personen und nicht den Willensbildungsprozess. Ein Deepfake kurz vor dem Urnengang wirkt, bevor ein Verfahren greift. Es fehlen spezifische Transparenzpflichten und ein rasches Verfahren für Wahlen und Abstimmungen. Flankierend sind die politische Bildung sowie die Medien- und Informationskompetenz zu stärken, wie es auch der Bericht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 21. September 2026 betont. [JM1] Die Schweiz hat die KI-Konvention des Europarats am 27. März 2025 unterzeichnet; der Bundesrat will sie ratifizieren. Die Konvention verpflichtet die Vertragsparteien, demokratische Institutionen und Prozesse, namentlich den fairen Zugang zur öffentlichen Debatte und die freie Meinungsbildung, vor Untergrabung durch KI zu schützen (Art. 5 KI-Konvention). Weiter verlangt sie nach Transparenz bei KI-generierten Inhalten (Art. 8 KI-Konvention). Die Arbeiten an der Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung sind im Gang. Die Motion will sicherstellen, dass der Schutz der politischen Rechte dabei konkret verankert wird. Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, um die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (gemäss Art. 34 Abs. 2 BV) vor verfälschender Einflussnahme mittels künstlicher Intelligenz zu schützen. Er berücksichtigt dabei die KI-Konvention des Europarates (SEV Nr. 225). Die gesetzlichen Bestimmungen sollen für die öffentliche Kommunikation im Zusammenhang mit eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen insbesondere: vorsehen, dass mittels künstlicher Intelligenz generierte oder veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die Äusserungen oder Handlungen realer Personen vortäuschen können, als künstlich generiert oder verändert erkennbar gemacht werden; Transparenzpflichten für den systematischen Einsatz automatisierter Accounts, Bots oder vergleichbarer KI-Systeme zur Verbreitung politischer Inhalte vorsehen; bei bezahlter politischer Onlinewerbung Transparenz über die Auftraggeberschaft sowie über den Einsatz KI-gestützter Personalisierungs- und Targetingverfahren gewährleisten; ein schnelles Verfahren vorsehen, mit dem gegen täuschende oder manipulierte KI-Inhalte vorgegangen werden kann, sofern diese geeignet sind, die freie Willensbildung oder die unverfälschte Stimmabgabe erheblich zu beeinträchtigen; die politische Bildung sowie die Medien- und Informationskompetenz fördern. Die Massnahmen sind unter Wahrung der Meinungs- und Informationsfreiheit, der Medienfreiheit und des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugestalten. Sie gelten auch für private Akteure. Schutz der Demokratie vor den Risiken künstlicher Intelligenz.

Who proposed it

  • BinderLead proponent

    Die Mitte · Ständerat · Sponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.