Skip to content
This site is in beta. Expect a few mistakes — fixes and features are still being worked on.
Good ideas shouldn't stop at borders.
Sign in
CHMotion · 20264447

Schutz des lizenzierten Fahrlehrerberufs vor unlauterer Konkurrenz durch gewerbsmässige Laienbegleitung

Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Eingereicht

Introduced
10/1/2026
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Die Fahrlehrerverordnung (FV) schreibt für die entgeltliche Fahrausbildung eine Fahrlehrerbewilligung vor. Diese Bewilligung setzt eine mehrjährige Ausbildung, eine eidgenössische Berufsprüfung und laufende Weiterbildung voraus. Mit der Einführung der einjährigen Lernphase ist ein Markt für gewerbsmässige Laienbegleitung entstanden, der diese Voraussetzungen umgeht und damit den lizenzierten Berufsstand direkt konkurrenziert. Dies ohne vergleichbare Qualitätsgarantien. Der Bundesrat hat in der Herbstsession 2026 schriftlich bestätigt, dass keine Studien belegen, dass private Begleitstunden qualitativ gleichwertig zu professionellen Fahrlehrerstunden sind. Wer ohne Bewilligung Fahrbegleitung gegen Entgelt anbietet, untergräbt nicht nur die Marktordnung, sondern täuscht Eltern und Lernende über die Qualität der erbrachten Leistung. Der Schutz lizenzierter Berufe vor unlauterer Konkurrenz ist ein Grundprinzip des Schweizer Berufsbildungssystems. Die Motion verlangt, dass dieses Prinzip auch im Bereich der Fahrausbildung konsequent durchgesetzt wird. Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass lizenzierte Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer vor unlauterer Konkurrenz durch gewerbsmässige Angebote ohne Fahrlehrerbewilligung geschützt werden. Konkret ist sicherzustellen, dass: Klare Abgrenzung der Fahrlehrtätigkeit: Das Fahrlehrerverordnung (FV, SR 741.522) und die VZV werden so präzisiert, dass die Grenze zwischen erlaubter privater Laienbegleitung und bewilligungspflichtiger Fahrlehrtätigkeit klar und vollziehbar geregelt ist. Insbesondere gilt jede entgeltliche oder systematisch organisierte Begleitung von Fahranfängerinnen und Fahranfängern durch Dritte ohne Fahrlehrerbewilligung als unzulässige Fahrlehrtätigkeit. Wirksame Sanktionierung: Wer ohne Fahrlehrerbewilligung gewerbsmässig Fahrbegleitung anbietet oder erbringt, wird nach Art. 97 SVG bestraft. Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, gemeldete Verstösse zu untersuchen und unzulässige Angebote zu untersagen. Stunden bei unzulässigen Anbietern gelten als nicht anrechenbar auf die Lernphase. Keine Plattformzulassung ohne Bewilligung: Das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt sicher, dass öffentlich zugängliche Vermittlungsplattformen für Fahrbegleitung im Zuge der praktischen Fahrausbildung ausschliesslich lizenzierte Fahrlehrpersonen vermitteln dürfen. Schutz des lizenzierten Fahrlehrerberufs vor unlauterer Konkurrenz durch gewerbsmässige Laienbegleitung

Who proposed it

  • Bürgi RomanLead proponent

    Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Sponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.