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CHMotion · 20264015

Für die Abschaffung des Zivilstands "geschieden"

Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Introduced
6/19/2026
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Das heutige Schweizer Recht kennt unter anderem den Zivilstand «geschieden». Dieser Status bleibt manchmal noch Jahrzehnte nach Auflösung der Ehe bestehen, selbst wenn die betreffende Person keinen daraus entstehenden Rechten und Pflichten mehr unterliegt. Der Zivilstand dient primär dazu, die gegenwärtige rechtliche Situation einer Person darzustellen, nicht ihre Lebensgeschichte. Eine geschiedene Person ist nicht mehr verheiratet. Die Scheidung stellt folglich ein abgeschlossenes rechtliches Ereignis dar und nicht eine gegenwärtige rechtliche Situation. Die dauerhafte Beibehaltung des Zivilstands «geschieden» kommt der verwaltungstechnischen Verewigung eines der Privatsphäre zugehörigen Ereignisses gleich. Die entsprechende Information bleibt ohnehin in der Chronologie der Zivilstandsereignisse erfasst und ist bei Bedarf weiterhin ersichtlich. Die Beibehaltung als eigener Zivilstand entspricht somit nicht mehr einem zentralen administrativen Bedarf. Die vorgeschlagene Reform steht ferner im Einklang mit den Verfassungsgrundsätzen des Persönlichkeitsschutzes und der Verhältnismässigkeit. Artikel 13 der Bundesverfassung garantiert die Achtung der Privatsphäre und den Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten. Da die Scheidung in den Registern eingetragen bleibt, gehen den zuständigen Behörden durch die Abschaffung des Zivilstands «geschieden» keine Informationen verloren. Bei dieser Reform geht es weder darum, die persönliche Geschichte eines Menschen auszuradieren noch die Nachvollziehbarkeit der Zivilstandsereignisse infrage zu stellen. Es soll einzig und allein eine Unterscheidung zwischen die Vergangenheit betreffenden Daten, die aufbewahrt werden müssen, und Daten zur gegenwärtigen rechtlichen Situation einer Person eingeführt werden. In einer Gesellschaft, in der Scheidungen eine gemeinhin akzeptierte soziale Realität sind, erscheint es gerechtfertigt, eine administrative Kategorie abzuschaffen, die auf einem vergangenen Ereignis beruht und nicht mehr der gegenwärtigen rechtlichen Situation entspricht. Der Bundesrat wird daher beauftragt, die notwendigen Anpassungen gesetzlicher und weiterer Bestimmungen vorzulegen. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die erforderlichen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, damit die Scheidung als Zivilstandsereignis registriert bleibt, aber kein eigener Zivilstand mehr ist. Dabei prüft er die notwendigen Änderungen in den Bereichen Sozialversicherungen, Bevölkerungsregister und eingetragene Partnerschaft. Für die Abschaffung des Zivilstands "geschieden"

Who proposed it

Sponsors by party

  1. 1
    FDP.Die Liberalen6
  2. 2
    Schweizerische Volkspartei3
  3. 3
    Die Mitte2
  4. 4
    Sozialdemokratische Partei der Schweiz1
  5. 5
    GRÜNE Schweiz1
  6. 6
    Grünliberale Partei1
  • Gobet NadineLead proponent

    FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Sponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Die Mitte · Nationalrat · Cosponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • Die Mitte · Nationalrat · Cosponsor

  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.