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CHMotion · 20263930

Covid-19-Impfstoffbeschaffungsverträge. Haftung der Verantwortlichen

Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Introduced
6/19/2026
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Nach einem langjährigen Rechtsstreit hat das Bundesamt für Gesundheit am 16. April 2026 die Covid-19-Impfstoffbeschaffungsverträge, welche die Eidgenossenschaft mit Moderna und Novavax abgeschlossen hat, vollständig offengelegt. Die Offenlegung brachte Erstaunliches an den Tag: Nicht nur wurde die Wirksamkeit der Impfstoffprodukte vertraglich komplett ausgeschlossen. Mehr noch erfolgte zu Gunsten der Impfstoffhersteller eine vollständige Haftungsfreizeichnung und ein Garantieausschluss. Für die Schäden aus der Lieferung soll der Schweizer Steuerzahler aufkommen. Für einen solchen vertraglichen Non-Valeur bezahlte die Schweiz Moderna und Novavax rund eine Milliarde Schweizer Franken. Solche Knebelungsverträge sind nach Art. 20 OR und Art. 27 ZGB rechts- und sittenwidrig. Dennoch wurden sie tel quel unterzeichnet. Es wurde nicht einmal der Versuch unternommen, die heiklen Passagen zu streichen oder eigene Verträge zu erstellen. Die zuständigen Bundesbeamten haben die Verträge offensichtlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterzeichnet. Artikel 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32) sieht vor, dass Beamte dem Bund für den Schaden haften, den sie ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht unmittelbar zufügen. Dies gilt auch für Mitglieder des Bundesrates in Bezug auf Handlungen, die sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit vorgenommen haben (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b VG). Jeder Gewerbetreibende und jeder Bürger dieses Landes wird beim geringsten Fehler vom Staat gnadenlos verfolgt und haftbar gemacht. Beim Bundesrat, den Funktionären der Bundesverwaltung und bei den beigezogenen Beratern ist der gleiche Haftungsmassstab wie bei der Bevölkerung anzusetzen, weshalb die verjährungsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen sind, damit bei den Vertragsunterzeichnern, beim für das Geschäft verantwortlichen Bundesrat und den mitverantwortlichen Funktionären und Beratern eine Haftung durchgesetzt werden kann und nicht vorzeitig eine Verjährung der Haftungsansprüche eintritt. Für den Bund war es zentral, dass ausschliesslich sichere und wirksame Covid-19-Impfstoffe beschafft und der Schweizer Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden konnten. Deshalb wurden die Hersteller vertraglich verpflichtet, vor der Lieferung eine Zulassung der Swissmedic vorzuweisen. Die Verträge enthalten zudem auch keine vollständige Haftungsfreizeichnung der Impfstoffhersteller (siehe u.a. Frage 26.7360 Wyssmann «Aufhebung der Schadenersatzpflicht gegenüber Herstellern medizinischer Produkte» und Motion 26.3128 Wyssmann «Streichung von Artikel 70 des Epidemiengesetzes»); vielmehr bewegt sich die vertraglich zugesicherte Schadloshaltung im Rahmen von Artikel 70 des Epidemiengesetzes. Artikel 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32) sieht vor, dass unter anderem Mitglieder des Bundesrates und Bundesangestellte dem Bund für denjenigen Schaden haften, den sie ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht unmittelbar zufügen. Die vom Bund beschafften Impfstoffe haben sich als sicher und wirksam erwiesen. Umfassende Pharmakovigilanz- und Bevölkerungsstudien bestätigen das günstige Sicherheitsprofil von mRNA-Covid-19-Impfstoffen (vgl. Verwaltungsbericht SGK-S 09.03.2026 Informationen zu Wirkung und Nützlichkeit von Impfungen; abrufbar unter www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250069 > Öffentliche Kommissionsunterlagen). Es liegt auch kein Schaden auf Seiten des Bundes vor, den er gegenüber den in der Motion genannten Personen geltend machen könnte. Dies lässt sich insbesondere dadurch bestätigen, dass die Vertragspartner aus den betreffenden Vertragsverhältnissen bisher keine Forderungen gegen den Bund erhoben haben. Mit Blick auf die Vertragsinhalte ist ausserdem auch nicht ersichtlich, inwiefern vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen der Dienstpflicht vorliegen sollten. So hat auch die GPK-N festgestellt, dass sich die Impfstoffstrategie des Bundes, die zum Abschluss der Beschaffungsverträge geführt hat, bewährt hat (vgl. Jahresbericht 2023 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte). Es besteht daher kein Bedarf, dass der Bundesrat die mit der Motion geforderten Massnahmen ergreift. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, alle Massnahmen (insbesondere zur Unterbrechung der Verjährung) zu ergreifen, damit die haftpflichtrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit den Covid-19-Impfstoffbeschaffungsverträgen gegenüber alt Bundesrat Alain Berset und den mitverantwortlichen Funktionären und Beratern nicht verjähren und durchgesetzt werden können. Covid-19-Impfstoffbeschaffungsverträge. Haftung der Verantwortlichen

Who proposed it

  • WyssmannLead proponent

    Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Sponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.