CHMotion · 20263907
Häusliche Gewalt. Prüfung der aktiven elektronischen Überwachung von Amtes wegen
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Introduced
- 6/19/2026
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Gemäss geltendem Artikel 28c Absatz 1 ZGB kann das Gericht die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann. Möglich ist dies allerdings nur «auf Antrag der klagenden Person». Diese Voraussetzung ist eine beachtliche Hürde für die effektive Anwendung der Massnahme. In Fällen von häuslicher Gewalt oder Nachstellungen prägen häufig Verletzlichkeit, Angst oder Abhängigkeit die Situation der Opfer. Vielfach wissen sie nicht, dass obige Möglichkeit existiert, zögern aus Angst vor Vergeltung, einen entsprechenden Antrag zu stellen, oder verfügen nicht über die notwendige juristische Unterstützung, um einen solchen Antrag zu formulieren. Der Schutz ihrer Unversehrtheit darf jedoch nicht davon abhängen, ob sie in der Lage sind, eine spezifische technische Massnahme ausdrücklich zu beantragen. Ziel ist nicht, dass in jedem Fall eine elektronische Überwachung angeordnet wird. Das Gericht sollte jedoch von Amtes wegen prüfen, ob eine solche Massnahme angezeigt wäre, und sie anordnen, wenn sie im Interesse des Opfers ist und dieses der Massnahme zustimmt. Die beantragte Änderung steht im Einklang mit den Anstrengungen der Kantone, die in den vergangenen Jahren über den Verein Electronic Monitoring den Einsatz der aktiven elektronischen Überwachung vorangetrieben haben. Sie entspricht ausserdem den Zielen, die der Bund bei der Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt an Frauen mit seiner Roadmap verfolgt, welche namentlich Femizide verhindern und die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen verbessern soll. Nicht zuletzt orientiert sich die vorgeschlagene Änderung an den Erfahrungen jener Länder, die in diesem Bereich am weitesten fortgeschritten sind, insbesondere an jenen Spaniens, wo Massnahmen zur elektronischen Überwachung auf einer strukturierten Risikobeurteilung und nicht auf der Initiative des Opfers beruhen. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 28c Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) wie folgt zu ändern: Das Gericht, das ein Verbot nach der Bestimmung über Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht prüfen von Amtes wegen die Möglichkeit, können auf Antrag der klagenden Person die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung an zu ordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann, und ordnen eine solche Massnahme an, sofern sie im Interesse der klagenden Person ist und diese der Massnahme zustimmt . Häusliche Gewalt. Prüfung der aktiven elektronischen Überwachung von Amtes wegen
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Sozialdemokratische Partei der Schweiz3
- 2Schweizerische Volkspartei3
- 3Grünliberale Partei3
- 4GRÜNE Schweiz2
- 5Die Mitte2
- 6FDP.Die Liberalen2
- 7Liberal-Demokratische Partei1
- JaccoudLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.