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CHMotion · 20263771

Transparenz und Fairness in den Beziehungen zwischen digitalen Plattformen und Unternehmen

Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Introduced
6/18/2026
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Digitale Plattformen sind für weite Teile der Schweizer Wirtschaft zu unverzichtbaren Infrastrukturen geworden. Branchen wie Tourismus, E-Commerce, digitale Dienste und der Einsatz von KI-basierten Tools sind in zunehmendem Masse von internationalen Plattformen wie Booking, Airbnb, Amazon, Shopify oder von Anbietern digitaler Lösungen und KI-Lösungen abhängig. Die Beziehungen zwischen diesen Plattformen und den Schweizer Unternehmen zeichnen sich jedoch durch ein starkes Ungleichgewicht in der Verhandlungsmacht aus. Die Vertragsbedingungen werden in der Regel einseitig festgelegt. Dabei mangelt es an Transparenz hinsichtlich der Sichtbarkeitskriterien, der Verwendung der Algorithmen, der Entscheidungen über die Aussetzung oder Beendigung von Geschäftsbeziehungen sowie der Datenverwaltung. Zudem machen es Klauseln, die ausländische Gerichtsstände vorschreiben, für Schweizer KMU oft faktisch unmöglich, ihre Rechte geltend zu machen. Die zunehmende Einbindung künstlicher Intelligenz in die Plattformen verstärkt diese Abhängigkeit weiter, ohne dass der Zugang zu den generierten Daten und die Nachvollziehbarkeit der automatisierten Entscheidungsmechanismen angemessen garantiert sind. Die Europäische Union hat sich mit dem Erlass der P2B-Verordnung dieser Probleme angenommen und Pflichten hinsichtlich Transparenz, Vertragsgerechtigkeit sowie Beschwerde- und Schlichtungsverfahren eingeführt. Dank einer ähnlichen, an die Schweizer Verhältnisse angepassten Regelung liessen sich die Rechtssicherheit stärken, die Unternehmen schützen und faire sowie wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen gewährleisten, ohne dabei die Innovation zu behindern. Der Grundsatz der Wahrheit und Klarheit im Geschäftsverkehr, der sich namentlich aus den Artikeln 2 und 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) ergibt, gewährleistet bereits heute die Transparenz. Jegliche Täuschung ist zu vermeiden. Insoweit bietet das bestehende Recht bereits einen genügenden Schutz. Die allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln zum Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sehen zudem vor, dass die Gegenpartei vor Vertragsschluss die Möglichkeit gehabt haben muss, von deren Inhalt in zumutbarer Weise tatsächlich Kenntnis zu nehmen, damit diese gültig vereinbart werden. Auf ungewöhnliche Klauseln, mit denen nicht gerechnet werden muss, muss speziell hingewiesen werden. Zudem werden unklare Klauseln zu Ungunsten der formulierenden Partei ausgelegt. Dieser vertragsrechtliche Schutz ist auch für Unternehmen anwendbar, nicht aber der besondere Schutz gemäss Artikel 8 UWG, der lediglich Konsumentinnen und Konsumenten vor missbräuchlichen AGB schützt. Ferner kann das geltende Kartellgesetz (KG; SR 251) bereits heute einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass Unternehmen ihre Marktmacht nicht missbrauchen (vgl. Art. 7 KG); dies gilt auch für digitale Plattformen, soweit diese marktbeherrschend oder relativ marktmächtig sind. Gemäss dieser Grundlage geht auch die Wettbewerbskommission (WEKO) vor, wie beispielsweise die jüngst eröffnete Vorabklärung betreffend Google zeigt (vgl. Medienmitteilung der WEKO vom 14.07.2026 «Das Sekretariat der WEKO ermittelt gegen Google»). Betroffene Unternehmen können überdies auch zivilrechtlich gegen ein kartellrechtlich unzulässiges Verhalten vorgehen (vgl. Art. 12. ff KG). Verstösst ein Vertrag oder auch nur eine Klausel eines Vertrags gegen das Kartellrecht, ist dieser bzw. sind diese insofern nichtig (BGE 134 III 438). Da das Schweizer Kartellrecht für alle Sachverhalte gilt, die sich in der Schweiz auswirken (vgl. Art. 2 Abs. 2 KG), kann eine allfällige Gerichtsstandsvereinbarung die Anwendbarkeit des Schweizer Kartellrechts nicht ausschliessen. Somit kann insbesondere gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden oder relativ markmächtigen Stellung, unabhängig von einer allfälligen Gerichtsstandsvereinbarung in der Schweiz, vorgegangen werden. Obwohl der Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) zwar nicht Online-Marktplätze erfasst, verfolgt er den Zweck, die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsplattformen und von Suchmaschinen zu stärken und die Transparenz bezüglich deren Funktionsweise und deren Risiken zu fördern. Als Nutzerinnen und Nutzer gelten dabei nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Soweit Unternehmen auf die Dienste der vom VE-KomPG erfassten sehr grossen Kommunikationsplattformen und sehr grossen Suchmaschinen angewiesen sind, können sich die im VE-KomPG vorgesehenen Sorgfalts-, Transparenz- und Verfahrenspflichten (z. B. in Bezug auf AGB und Empfehlungssysteme oder betreffend einschränkende Massnahmen gegenüber Nutzenden) auch auf diese Unternehmen positiv auswirken. Der VE-KomPG bezweckt allerdings nicht die Vertragsgerechtigkeit zwischen den unterstellten Diensten und den in der Schweiz tätigen Unternehmen. Der Bundesrat beantragt aus diesen Gründen die Ablehnung der Motion. Sollte der Erstrat die Motion trotz dieser Vorbehalte annehmen, wird der Bundesrat dem Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfauftrag abzuändern. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, eine Rechtsgrundlage auszuarbeiten und dem Parlament vorzulegen, die auf mehr Transparenz, Vertragsgerechtigkeit, Datenschutz und einen wirksamen Zugang zur Streitbeilegung in den Beziehungen zwischen den grossen digitalen Plattformen und den auf dem Schweizer Markt tätigen Händlern und Dienstleistern abzielt. Orientieren soll er sich dabei insbesondere an internationalen Best-Practice-Beispielen, namentlich an der Verordnung (EU) 2019/1150. Transparenz und Fairness in den Beziehungen zwischen digitalen Plattformen und Unternehmen

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  1. 1
    Die Mitte8
  2. 2
    FDP.Die Liberalen4
  3. 3
    Sozialdemokratische Partei der Schweiz2
  4. 4
    Schweizerische Volkspartei1
  5. 5
    GRÜNE Schweiz1
  6. 6
    Lega dei Ticinesi1
  7. 7
    Grünliberale Partei1
  • FonioLead proponent

    Die Mitte · Nationalrat · Sponsor

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