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CHPostulat · 20263652

Lebensende. Geltendes Recht und mögliche Entwicklungen

Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Introduced
6/16/2026
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

In der Schweiz beruhen die für das Lebensende geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen auf einem Gleichgewicht zwischen dem Selbstbestimmungsrecht einerseits und dem Verbot der aktiven Sterbehilfe andererseits. Dank Patientenverfügungen ist es insbesondere möglich, medizinische Behandlungen abzulehnen. Suizidhilfe ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, namentlich im Anschluss an den Fall Pierre Beck, wirft jedoch neue Fragen auf hinsichtlich der Voraussetzungen für die Suizidhilfe, der Rolle der Ärzteschaft und der Rechtssicherheit für die involvierten Personen. Aufgrund der steigenden Nachfrage nach Suizidhilfe stellt sich ausserdem die Frage, ob sich die rechtlichen Rahmenbedingungen auch auf Situationen anwenden lassen, für die sie ursprünglich gar nicht gedacht waren. Gewisse Situationen sind folglich nicht ausreichend geklärt. Dies gilt insbesondere, wenn urteilsfähige Personen körperlich nicht in der Lage sind, die für einen begleiteten Suizid erforderlichen Handlungen selber vorzunehmen, oder wenn Personen, die vorgängig ihren diesbezüglichen Willen festgehalten haben, ihre Urteilsfähigkeit verlieren. Zu prüfen wäre auch, welchen konkreten Einfluss Patientenverfügungen in solchen Situationen haben. Vor diesem Hintergrund scheint eine Bestandesaufnahme des geltenden Rechts und der Entwicklungsmöglichkeiten notwendig, damit sich beurteilen lässt, ob die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen den ethischen, medizinischen und rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Lebensende auf sinnvolle Art gerecht werden. In seinem Bericht «Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe», der im Juni 2011 veröffentlicht wurde, hat der Bundesrat umfassend aufgezeigt, wie die Suizidhilfe in der Schweiz gehandhabt wird und wie sie geregelt ist (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/78469.pdf). Da sich die rechtliche Ausgangslage seither nicht geändert hat, sind diese Ausführungen nach wie vor gültig. Weiter ist auf die Motion RK-S 25.3944 «Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids» hinzuweisen, die vom Ständerat nach eingehender Diskussion abgelehnt wurde. Eine ausführliche und praxisorientierte Darstellung der Rechtslage – auch bezüglich Patientenverfügungen und Entscheiden am Lebensende – findet sich zudem im laufend aktualisierten Leitfaden der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) «Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag» (www.samw.ch > Publikationen > Leitfäden). In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht zwar entschieden, dass ein Arzt, der einer suizidwilligen gesunden Frau das Mittel Natrium-Pentobarbital (NaP) in tödlicher Dosis verschrieben hatte, weder nach dem Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) noch nach dem Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) oder dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) strafbar ist. Gleichzeitig stellte das Bundesgericht klar, dass Ärztinnen und Ärzte nicht ohne weiteres NaP an gesunde Personen abgeben dürfen und bei Verstössen zivil- und verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Zu diesem Fall hat sich der Bundesrat bereits in seinen Stellungnahmen zur Interpellation Jost 24.4609 «Suizidbeihilfe für gesunde Menschen. Zeit für eine Gesetzesanpassung?» und zur erwähnten Motion 25.3944 geäussert. Die Relevanz von Patientenverfügungen in der Praxis wurde bereits im Bericht «Bessere Betreuung und Behandlung von Menschen am Lebensende» in Erfüllung des gleichnamigen Postulates SGK-SR 18.3384 untersucht. Im Auftrag des Bundesrates stellen das Bundesamt für Gesundheit und die SAMW u.a. Informationen und Minimalstandards für Patientenverfügungen im Rahmen der Gesundheitlichen Vorausplanung bereit, damit etwa Wünsche und Erwartungen zu Behandlungswegen am Lebensende geklärt und wirksam festgehalten werden können. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates. Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen über die in der Schweiz für das Lebensende geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen und deren mögliche Entwicklungen. Der Bericht soll insbesondere auf die folgenden Punkte eingehen: Rechtslage in Bezug auf Patientenverfügungen, Ablehnung medizinischer Behandlungen, Suizidhilfe und Verbot der aktiven Sterbehilfe; tatsächlicher Einfluss von Patientenverfügungen, wenn die betroffene Person ihre Urteilsfähigkeit verloren hat; allfällige Lücken im geltenden Recht, betreffend einerseits urteilsfähige Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, die bei einem begleiteten Suizid erforderlichen Handlungen selber vorzunehmen, und andererseits urteilsunfähige Personen, die vorgängig festgehalten haben, dass sie Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollen; Auswirkungen, die die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Rechtssicherheit, die Rolle der Ärzteschaft und die Rahmenbedingungen für Sterbehilfe hat. Lebensende. Geltendes Recht und mögliche Entwicklungen

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    GRÜNE Schweiz7
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    Alternative-die Grünen Kanton Zug1
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