CHMotion · 20263623
Verbot der Finanzierung von Moscheen und islamischen Gebetsräumen durch Staaten, die Terroristen unterstützen, die Menschenrechte verletzen und Christen verfolgen
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Introduced
- 6/11/2026
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Der Vorstoss zielt präzise auf eine spezifische, problematische Kategorie von Finanzierungsgebern: Staaten, die Terrorismus unterstützen, Menschenrechte systematisch verletzen oder Christen verfolgen. Diese drei Verbotstatbestände sind keine politischen Willkürkategorien, sondern basieren auf objektiv überprüfbaren, international anerkannten Kriterien. Finanzierungen aus dem arabischen Ausland und der Türkei folgen dabei keinem Zufall, sondern einem Kalkül – dem Kalkül staatlicher Einflussnahme. Die Schweiz muss sich verteidigen gegen die Bestrebungen, radikale, politische Ausprägungen des Islam mit viel Geld in unser Land zu importieren. Das Prinzip der Gegenseitigkeit verleiht dem Vorstoss zusätzliche demokratische Legitimität: Es ist schwer begründbar, warum Gelder aus Staaten, die Christen für das Praktizieren ihres Glaubens verfolgen, hierzulande ungehindert religiöse Infrastruktur finanzieren dürfen. Österreich hat mit seinem Islamgesetz von 2015 den Weg gewiesen – der vorliegende Vorstoss verknüpft das Finanzierungsverbot aus dem Ausland zielgenau mit problematischen Eigenschaften von ausländischen Akteuren. Davon profitieren letztlich auch integrationswillige muslimische Gemeinschaften: Viele legen selbst Wert darauf klarzustellen, dass keine Finanzierung durch islamische Staaten oder ausländische Stellen erfolgt – ein gesetzliches Verbot stärkt genau diese Glaubwürdigkeit und schützt sie vor ungewollter Nähe zu geopolitisch motivierten Akteuren. Am 12. September 2024 überwies der Nationalrat das von seiner Sicherheitspolitischen Kommission eingereichte Postulat 24.3473 «Einführung von Bedingungen für die ausländische Finanzierung von Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen in der Schweiz». Mit dem Postulat wird der Bundesrat beauftragt, darzulegen, wie die ausländische Finanzierung von Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen in der Schweiz an Bedingungen geknüpft werden kann. Der Bundesrat wird prüfen, ob Massnahmen sinnvoll sind und welche Massnahmen in Frage kommen Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2025 zur von Nationalrat Quadri eingereichten Motion 24.4554 «Verbot der Finanzierung von Moscheen und islamischen Gebetsstätten durch das Ausland» festhielt, wäre es falsch, gesetzliche Vorgaben zu beschliessen, bevor der Bundesrat den vom Nationalrat erteilten Prüfauftrag erfüllt hat und die eidgenössischen Räte den entsprechenden Bericht kennen. Ausserdem wären allfällige rechtliche Anpassungen im Einklang mit der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) vorzunehmen. Eine ausschliessliche Fokussierung auf muslimische Gebetsräumlichkeiten würde gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verstossen. Ferner müsste sich der Bund beim Erlass gesetzlicher Bestimmungen auf eine verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz stützen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kantone für die Regelung des Verhältnisses des Staates zu Religionsgemeinschaften zuständig sind (Art. 72 Abs. 1 BV). Im Bereich der inneren Sicherheit kann der Bund nur in Bezug auf Gefährdungen der Existenz oder des Funktionierens des Staates gesetzgeberisch tätig werden. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Bestimmungen vorzulegen, die es erlauben, die direkte oder indirekte Finanzierung von Moscheen, islamischen Gebetsräumen und anderen islamischen Zentren zu verbieten: Wenn die Finanzierung aus Staaten stammt, die mutmasslich terroristische Gruppierungen unterstützen; Wenn die Finanzierung aus Staaten stammt, die gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verstossen; Wenn die Finanzierung aus Staaten stammt, die Christen für das Praktizieren ihres Glaubens verfolgen und unterdrücken oder es zulassen, dass Christen auf ihrem Staatsgebiet verfolgt und unterdrückt werden. Als Basis für die Erhebungen sollen Veröffentlichungen von gemeinnützig anerkannten Hilfswerken (z.B. der «Weltverfolgungsindex» von Open Doors) dienen. Es ist sicherzustellen, dass «Umgehungspraktiken» zu oben genannten Verbotsgründen nicht erlaubt sind. Verbot der Finanzierung von Moscheen und islamischen Gebetsräumen durch Staaten, die Terroristen unterstützen, die Menschenrechte verletzen und Christen verfolgen
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Schweizerische Volkspartei11
- 2Eidgenössisch-Demokratische Union1
- KnuttiLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.