CHMotion · 20263329
Keine Auskunft der Halterdaten an private Parkkontrollfirmen
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Introduced
- 3/19/2026
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Immer mehr private Parkkontrollfirmen machen ein lukratives Geschäft mit dem Verteilen von Bussen auf privaten Parkplätzen. Um an die Adressen der Fahrer zu kommen, verlangen sie von den kantonalen Strassenverkehrsämtern die Herausgabe der Halterdaten gestützt auf Art. 89g Abs. 3 Lit. c SVG. Eigentlich ist dieses Gesetz als «Kann»-Vorschrift formuliert. Doch die Gerichte zwingen die Ämter zur Datenherausgabe. Ein aktueller Leitentscheid des Verwaltungsgerichts Aargau (Urteil WBE.2024.249 vom 14. Januar 2025) hat dies zementiert: Die kommerziellen Interessen von privaten Parkraumbewirtschaftern reichen aus, um den Staat zur Herausgabe der gesperrten Daten zu verpflichten. Die Folgen für die Verwaltung sind absurd: Allein das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau muss monatlich weit über 1000 solcher Gesuche bearbeiten. Dieser enorme bürokratische Aufwand bindet massiv Personal und muss letztlich vom Steuerzahler getragen werden. Es geht nicht an, dass der Staat und seine Ämter als unfreiwillige und kostenlose Inkasso-Gehilfen für das Geschäftsmodell privater Firmen herhalten müssen. Hier werden Gewinne privatisiert, während die Kosten und der Verwaltungsaufwand beim Staat abgeladen werden. Die Gesetzesgrundlage ist deshalb zwingend so anzupassen, dass private Parkkontrollfirmen vom Auskunftsrecht explizit ausgenommen werden können. Nach geltendem Recht können Kantone Namen und Adressen von Fahrzeughaltern herausgeben, die nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Bei gesperrten Fahrzeughalterdaten haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, Gesuche zur Datenbekanntgabe nach einer Prüfung im Einzelfall abzulehnen. Bei missbräuchlichen Anfragen sind sie sogar zur Ablehnung verpflichtet. Die zuständigen Behörden erheben zudem in diesem Zusammenhang üblicherweise Gebühren, um den Verwaltungsaufwand zu kompensieren. Auf diese Rahmenbedingungen hat das zitierte kantonale Verwaltungsgerichtsurteil keinen Einfluss. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 89g Abs. 3 Lit. c SVG so anzupassen, dass private Firmen, die kommerzielle Parkraumbewirtschaftung oder -kontrollen betreiben, vom Auskunftsrecht explizit ausgenommen werden können. Keine Auskunft der Halterdaten an private Parkkontrollfirmen
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Schweizerische Volkspartei14
- 2Mouvement Citoyens Genevois2
- 3Lega dei Ticinesi1
- 4Eidgenössisch-Demokratische Union1
- HeimgartnerLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.