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CHMotion · 20263137

Transparente Preise an Ladestationen

Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Introduced
3/17/2026
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Transparente und vergleichbare Preise sind eine zentrale Voraussetzung für ein funktionierendes Marktgefüge und wirksamen Konsumentenschutz. Beim öffentlichen Laden von Elektrofahrzeugen bestehen in der Praxis weiterhin hohe Informationshürden, weil Preis- und Tarifbestandteile nicht stets unmittelbar vor Ort zugänglich sind. Dies erschwert Preisvergleiche, erhöht Transaktionskosten und führt zu Unsicherheit beim Energiebezug. Eine ausdrückliche Verankerung der Preisbekanntgabepflicht für öffentlich zugängliche Schnellladestationen (DC) im Katalog von Art. 10 Abs. 1 PBV und die damit verbundene Offenlegung allfälliger Zusatzgebühren (Art. 10 Abs. 2 PBV) vereinheitlichen die Marktpraktiken und ermöglichen einen niederschwelligen Zugang zur Preisinformation. Dadurch wird die Nutzung der Ladeinfrastruktur erleichtert, ohne in die Preisbildung einzugreifen. Elektro-Ladestationen sind schon heute der Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211 ) unterstellt. Strom stellt eine Ware im Sinne der PBV dar, für die die Preisbekanntgabepflicht gilt, wenn sie Konsumentinnen und Konsumenten zum Kauf angeboten wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBV). Da Strom eine messbare Ware ist (Preis der Ware hängt von der verkauften Menge ab), muss der Grundpreis in Schweizerfranken je Masseinheit bekanntgegeben werden (z. B. pro Kilowattstunde; Art. 6 PBV). Auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge müssen im Grundpreis inbegriffen sein (Art. 4 PBV). Im Falle von Festpreisen (z. B. Zugangsgebühr pro Ladung) oder Pauschalpreisen (z. B. CHF X.– pro 30 Minuten à 22 Kilowatt) ist für den bezogenen Strom der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben (Art. 3 Abs. 1 PBV). Schliesslich müssen die Preise spezifiziert werden: Aus der Preisbekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt (Steckertyp, Leistung der Ladestation usw.) und welche Verkaufseinheit (Preis pro Kilowattstunde, Verrechnung der Zugangsgebühr pro Ladung) sich der Preis bezieht (Art. 9 Abs. 1 PBV). Als Aufsichtsbehörde über den Vollzug der PBV hat der Bund, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), zusammen mit der Branche ein Informationsblatt zur Preisbekanntgabe bei Elektro-Ladestationen erarbeitet. Darin sind die Bestimmungen der PBV für diesen spezifischen Bereich konkretisiert und erläutert. So wurde präzisiert, dass vor dem Start des Ladevorgangs immer die Preise für die gewählte Elektro-Ladestation bekanntgegeben werden müssen. Die Preise sind dort anzugeben, wo der Ladevorgang ausgelöst wird (Art. 7 Abs. 2 PBV), also entweder auf dem Display an der Ladestation, wenn der Ladevorgang ad hoc ohne vorgängigen Abschluss eines Vertrags auf dem Display der Ladestation ausgelöst werden kann, oder auf dem kundeneigenen MobileDevice, wenn für den Start des Ladevorgangs ein Nutzerkonto oder ein Abonnement erforderlich ist. Folglich müssen Betreibende einer Ladestation, bei der die Möglichkeit zum Ad-hoc-Laden ohne vorgängigen Vertragsabschluss besteht, den Strompreis vor Ort auf dem Display an der Ladestation, von dem aus der Ladevorgang ausgelöst wird, angeben. Der Vollzug der PBV ist Aufgabe der Kantone. Sie müssen Kontrollen durchführen und können gegebenenfalls Verstösse den zuständigen Instanzen verzeigen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, die Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) – namentlich Art. 10 Abs. 1 PBV – um DC-Ladestationen zu ergänzen, sodass für den Energiebezug an öffentlich zugänglichen DC-Ladestationen eine klare und vorvertragliche, barrierefreie zugängliche Preisinformation verbindlich sowie explizit vorgeschrieben wird. Transparente Preise an Ladestationen

Who proposed it

Sponsors by party

  1. 1
    Schweizerische Volkspartei11
  2. 2
    Sozialdemokratische Partei der Schweiz9
  3. 3
    GRÜNE Schweiz9
  4. 4
    Die Mitte7
  5. 5
    Grünliberale Partei4
  6. 6
    FDP.Die Liberalen3
  7. 7
    Evangelische Volkspartei der Schweiz1
  8. 8
    Mouvement Citoyens Genevois1
  9. 9
    Alternative-die Grünen Kanton Zug1
  • Meier AndreasLead proponent

    Die Mitte · Nationalrat · Sponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

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  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

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  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

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  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

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  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • Evangelische Volkspartei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

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  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

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  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Mouvement Citoyens Genevois · Nationalrat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • Alternative-die Grünen Kanton Zug · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.