CHParlamentarische Initiative · 20260416
Mündliche Urteilseröffnung bei offensichtlich unbegründeten Asylbeschwerden ermöglichen
Language
✓Introduced
Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Introduced
- 3/20/2026
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Die Möglichkeit der mündlichen Urteilseröffnung bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden erhöht die Effizienz der Asylrechtspflege. Sie verhindert insbesondere, dass sich der Vollzug einzig deshalb verzögert, weil die schriftliche Ausfertigung des Urteils noch aussteht. Solche Verzögerungen stehen im Widerspruch zum politischen Ziel beschleunigter Asylverfahren. Da das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen letztinstanzlich entscheidet, ist ein Vollzug trotz noch nicht vorliegender vollständiger schriftlicher Begründung grundsätzlich unproblematisch. Vorbehalten bleiben jene seltenen Fälle, in denen ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts an internationale Instanzen wie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder an Vertragsorgane der Vereinten Nationen weitergezogen wird. Artikel 111abis AsylG regelt heute das Beschwerdeverfahren bei Entscheiden im beschleunigten und im Dublin-Verfahren. Bereits nach geltendem Recht kann bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in diesen Verfahren das Urteil mündlich eröffnet werden. Mit der vorliegenden Ergänzung soll diese Möglichkeit auf offensichtlich unbegründete Beschwerden gegen sämtliche übrigen Asylentscheide ausgedehnt werden, namentlich auf Nichteintretensentscheide, Abweisungen und weitere Entscheide in sämtlichen Verfahrensarten, also im beschleunigten, erweiterten und Dublin-Verfahren. Absatz 5 stellt sicher, dass eine vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils nur dann verlangt werden kann, wenn dafür eine zusätzliche Gebühr entrichtet wird. Damit wird vermieden, dass in klaren Fällen routinemässig ausführliche schriftliche Begründungen verlangt werden, obwohl dies für den Vollzug nicht erforderlich ist. Art. 111abis Abs. 4 und 5 AsylG 2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 Art. 111abis Abs. 4 (neu) 4 Im Beschwerdeverfahren gegen alle übrigen Asylentscheide kann das Urteil bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden mündlich eröffnet werden. Dabei wird der betroffenen Person das Dispositiv des Urteils schriftlich ausgehändigt; die wesentlichen Entscheidgründe werden mündlich erläutert. Art. 111abis Abs. 5 (neu) 5 Die Parteien können innert 10 Tagen nach der mündlichen Urteilseröffnung nach Absatz 4 gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Die Vollstreckbarkeit wird dadurch nicht aufgeschoben. Mündliche Urteilseröffnung bei offensichtlich unbegründeten Asylbeschwerden ermöglichen
Who proposed it
- SollbergerLead proponent
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