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CHParlamentarische Initiative · 20260410

Ausländische Online-Handelsplattformen dem USG unterstellen

Language
✓Introduced
✕Closed
3Floor vote
4Signed

Official status:Erledigt

Introduced
3/18/2026
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Mit der Teilrevision des USG zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft (20.433) erhielt der Bundesrat die Kompetenz, Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen, welche in der Schweiz Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch als Abfälle anfallen und besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, zu verpflichten, einer vom Bund beauftragten privaten Organisation eine vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten. Diese wird für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle verwendet. Ausländische Online-Handelsplattformen wie Temu oder Shein, die sich selbst lediglich als Vermittler solcher Produkte verstehen, haben einen beträchtlichen Anteil am Onlinehandelsmarkt in der Schweiz erreicht. Alleine Temu hat 2025 in der Schweiz einen geschätzten Umsatz von über 1 Milliarde Franken erzielt. Umso stossender ist es, dass diese Plattformen vom derzeitigen Geltungsbereich des USG nicht erfasst sind. Es braucht daher eine Anpassung des USG, damit Entsorgungs- und Recyclinggebühren auch von elektronischen Plattformen verlangt werden können. Der Geltungsbereich der Artikel 32abis ff des Umweltschutzgesetzes (USG) ist auf elektronische Plattformen (gemäss Art. 20a MWSTG) auszuweiten: 32abis Abs. 1: Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure, ausländische Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche Produkte in Verkehr bringen oder vermitteln, die nach […]. 32abis Abs. 1ter (neu): Als Betreiber elektronischer Plattformen gilt, wer eine Plattform nach Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes betreibt. 32ater Abs. 1: Der Bundesrat kann Hersteller, Importeure, ausländische Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche Produkte in Verkehr bringen oder vermitteln, die nach […]. 32ater Abs. 4: Die Branchenorganisation nach Absatz 1 muss Herstellern, Importeuren, ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen und Betreiber elektronischer Plattformen, welche […]. 32aquater: Der Bundesrat ergreift Massnahmen, namentlich die Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland, um sicherzustellen, dass die ausländischen Online-Versandhandelsunternehmen und elektronischen Plattformen ihre Abgabepflichten erfüllen. Er berücksichtigt dabei die internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Art. 32asexies: streichen Art. 32asepties Abs. 4: streichen Ausländische Online-Handelsplattformen dem USG unterstellen

Who proposed it

Sponsors by party

  1. 1
    Schweizerische Volkspartei10
  2. 2
    FDP.Die Liberalen4
  3. 3
    Sozialdemokratische Partei der Schweiz2
  4. 4
    GRÜNE Schweiz2
  5. 5
    Die Mitte2
  6. 6
    Grünliberale Partei1
  • RüeggerLead proponent

    Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Sponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

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  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • Die Mitte · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Die Mitte · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

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