Skip to content
This site is in beta. Expect a few mistakes — fixes and features are still being worked on.
Good ideas shouldn't stop at borders.
Sign in
CHMotion · 20254234

Finanzhilfen nach Artikel 74 IVG und Bedarfs- und Innovationsorientierung

Language
✓Introduced
✕Closed
3Floor vote
4Signed

Official status:Erledigt

Introduced
9/25/2025
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Trotz steigender Fallzahlen und gestiegenen Unterstützungsbedarfs werden seit Jahren die gleichen Finanzhilfen gemäss Art. 74 IVG an zahlreiche private Behindertenorganisationen ausgerichtet. Eine gezielte Orientierung am realen Bedarf, eine Schwerpunktsetzung oder die Förderung von Innovationen findet nicht statt, respektive ist aufgrund der Plafonierung nicht möglich. Nicht ausgeschöpfte Gelder fliessen zudem in den IV-Fonds zurück, anstatt im Rahmen von Artikel 74 IVG zur Weiterentwicklung von Angeboten zur Verfügung zu stehen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat bereits kritisiert, dass die Finanzhilfen nicht an einer Bedarfsanalyse ausgerichtet sind und deshalb weder wirksam noch steuerbar eingesetzt werden können. Innovationen, die auf neue gesellschaftliche Entwicklungen oder spezifische Bedarfsgruppen reagieren, werden blockiert, weil ihnen im geltenden System keine zusätzlichen Finanzhilfen zugesprochen werden können. Damit die privaten Behindertenorganisationen ihre Aufgabe auch künftig wirksam erfüllen können, ist eine Anpassung der Verordnung erforderlich. Künftig sollen die Finanzhilfen aufgrund von Bedarfsanalysen festgelegt werden und sich an der Wirksamkeit orientieren. Auf dieser Grundlage kann das BSV wieder wirksam steuern, die Angebote gezielt an aktuelle Herausforderungen anpassen und Innovation ermöglichen. Eine solche Reform trägt zu einer besseren Bedarfsdeckung bei und legt die Grundlage für ein inklusives und zukunftsfähiges System der Behindertenhilfe. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Der Bundesrat soll mittels Verordnungsänderung dafür sorgen, dass die ausgerichteten Finanzhilfen nach Art. 74 des Invalidenversicherungsgesetzes an die Organisationen der privaten Behindertenhilfe sich bei gleichbleibendem Umfang am Bedarf orientieren. Die freiwerdenden Mittel können für heute nicht gedeckte Leistungen mit ausgewiesenem Bedarf und zur Innovationsförderung eingesetzt werden. Finanzhilfen nach Artikel 74 IVG und Bedarfs- und Innovationsorientierung

Who proposed it

Sponsors by party

  1. 1
    Sozialdemokratische Partei der Schweiz7
  2. 2
    Die Mitte3
  3. 3
    FDP.Die Liberalen3
  4. 4
    Grünliberale Partei2
  • AlijajLead proponent

    Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Sponsor

  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Die Mitte · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Die Mitte · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Die Mitte · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.