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CHMotion · 20254222

Entschädigung bei Tierseuchen auch bei Teilausfällen

Language
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Introduced
9/25/2025
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Bei allen hochansteckenden Tierseuchen bestehen notwendigerweise Einschränkungen, sei es im Tierverkehr oder im Umgang mit tierischen Nebenprodukten. Diese Einschränkungen sind im Schweizerischen Tierseuchenrecht verbindlich festgelegt und nötig, um die weitere Ausbreitung und das Risiko von Tierseuchen zu verhindern bzw. zu minimieren was für mich nachvollziehbar und auch richtig und wichtig ist. Gemäss heutigem Tierseuchengesetz ist jedoch nach Artikel 32 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) eine Entschädigung nur für ganze Tierverluste vorgesehen. Dies ist aus meiner Sicht mit der aktuellen Lage nicht mehr zeitgemäss und muss deshalb unbedingt korrigiert werden. Mit den vielen Tierseuchen wie, Blauzungenkrankheit, Afrikanische Schweinepest, Lumpy Skin Disease, Maul- und Klauenseuche, usw. welche im nahen Ausland und in der Schweiz bereits anzutreffen sind, muss die Praxis, welche eine Entschädigung nur für ganze Tierverluste vorsieht, angepasst werden. So werden aktuell beispielsweise aufgrund der Verordnung des BLV Massnahmen zur Lumpy Skin Disease, Felle nicht verwertet und müssen dadurch als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 entsorgt werden. Diese Massnahme durch das BLV sprich den Bund verordnet bringt für den Produzenten grosse finanzielle Einbussen mit sich. Dies, weil mit der gängigen Gesetzgebung nur eine Entschädigung für ganze Tierverluste ausgerichtet werden dürfen. Dies kann es nicht sein in Anbetracht, dass gewisse Betriebe von einschneidenden Massnahmen betroffen sind, damit sich Tierseuchen nicht ausbreiten. Deshalb muss das Tierseuchengesetz in diesem Punkt angepasst werden, damit diese Lücke geschlossen und eine Entschädigung in Zukunft auch bei Teilverlusten ausgerichtet wird. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass gewisse Massnahmen im Rahmen des Tierseuchengesetzes (SR 916.40) zu finanziellen Einbussen führen können, ohne dass diese entschädigt werden. Gemäss Artikel 20 der Verordnung des BLV über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease; SR 916.443.112) dürfen die Häute von Tieren aus der Impf- und Überwachungszone nicht exportiert werden. Im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) wendet die Schweiz zum EU-Recht gleichwertige Vorschriften an. Es besteht kein explizites Verbot, die Häute von Rindern aus der Zone zu verarbeiten. Da es in der Schweiz aus wirtschaftlichen Gründen keine Verarbeiter von Rinderhäuten mehr gibt, kommt das Exportverbot faktisch einem Verarbeitungsverbot gleich. Diese Häute müssen daher als Nebenprodukt entsorgt werden, was zu einem finanziellen Verlust führt. Die Einbussen liegen mit rund 250 Franken pro Tier nach Ansicht des Bundesrats allerdings im Rahmen dessen, was Produzenten als unternehmerisches Risiko selber zu tragen haben. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, das Tierseuchengesetz dahingehend anzupassen, dass beim Auftreten von Tierseuchen oder allfälligen nötigen Massnahmen in diesem Zusammenhang eine Entschädigung auch für Teilausfälle und nicht nur für ganze Tierverluste ausgerichtet werden. Entschädigung bei Tierseuchen auch bei Teilausfällen

Who proposed it

Sponsors by party

  1. 1
    Schweizerische Volkspartei17
  2. 2
    Die Mitte5
  3. 3
    FDP.Die Liberalen2
  4. 4
    Eidgenössisch-Demokratische Union1
  5. 5
    Lega dei Ticinesi1
  6. 6
    Sozialdemokratische Partei der Schweiz1
  • GlurLead proponent

    Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Sponsor

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  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.