CHMotion · 20254189
Sicherstellung eines integrativen stationären Behandlungsangebots in jedem Kanton
Language
✓Introduced
✕Closed
3Floor vote
4Signed
Official status:Erledigt
- Introduced
- 9/25/2025
- Chamber
- Ständerat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Der ganzheitliche Ansatz, bei dem schul- und komplementärmedizinische Methoden eingesetzt werden, wird als integrative Medizin bezeichnet. In der Schweiz bieten erst wenige öffentliche und private Spitäler integrative Medizin an. Demgegenüber ist die Nachfrage sehr hoch. Spitalambulant und stationär behandelte Patientinnen und Patienten profitieren von der integrativen Behandlung. Dies belegen sowohl systematische Patientenbefragungen als auch die Krankheitsverläufe: so ist das Allgemeinbefinden besser, es gibt weniger Nebenwirkungen und die Genesungszeiten sinken. Es gibt Indizien, dass die Zahl der Rehospitalisierungen sinkt. Trotz dieser positiven Resultate bieten nur zehn Kliniken oder Abteilungen in sieben Kantonen stationäre integrative Behandlungen an. Einzig in der Onkologie ist der integrative Ansatz weiter verbreitet. So haben sich bereits 24 Krebs-Kliniken, -Spitäler und -Abteilungen zu einem Netzwerk (SNIO) zusammengeschlossen. Gemäss BV 118a sind Bund und Kantone verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Komplementärmedizin zu berücksichtigen. Der Bund ist für das KVG zuständig, welches bereits heute Regeln für die interkantonale Spitalplanung festlegt. Es ist sinnvoll, dass der Bund die Minimalanforderungen an die kantonalen Spitallisten definiert. Die Kantone haben diese umzusetzen und können gegebenenfalls Qualitätskriterien festlegen (z.B. eine Zertifizierung gemäss den Vorgaben des Vereins «Integrative-Kliniken.ch». Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der geltenden Tarife, so dass keine Mehrkosten entstehen. Im Gegenteil: Sinkt die Zahl der Rehospitalisierungen, sind Einsparungen zu erwarten. Nach der föderalistischen Kompetenzaufteilung sind die Kantone für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zuständig. Artikel 118 a der Bundesverfassung (BV; SR 101) verpflichtet den Bund und die Kantone weiter, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin zu sorgen. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht eine Planungspflicht der Kantone für den stationären Bereich vor, wobei sie insbesondere die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Spitalplanungskompetenz obliegt es daher in erster Linie den Kantonen, für eine Berücksichtigung von qualitativ hochstehenden und wirtschaftlichen Angeboten in ihren Listenspitälern zu sorgen. In diesem Rahmen sind die Kantone auch angehalten, Angebote der Komplementär- resp. integrativen Medizin zu berücksichtigen, falls ein entsprechender Bedarf besteht. Bei der Spitalplanung ermitteln die Kantone in einem ersten Schritt den künftigen Gesamtbedarf an stationären Behandlungen ihrer Wohnbevölkerung. Sofern die Wohnbevölkerung Angebote der integrativen Medizin entsprechend nachfragt, werden diese Angebote bei der Ermittlung des Bedarfs entsprechend einfliessen. In einem zweiten Planungsschritt vergeben die Kantone gestützt auf den ermittelten Bedarf Leistungsaufträge an die einzelnen Spitäler. Dabei gilt bereits heute, dass nicht das gesamte Angebot mit Spitälern im eigenen Kanton gedeckt werden muss, sondern auch ausserkantonalen Spitälern entsprechende Leistungsaufträge erteilt werden können. Es ist somit bereits heute möglich, dass die Kantone den innerkantonal bestehenden Bedarf nach Leistungen der integrativen Medizin durch die Berücksichtigung eines ausserkantonalen Angebots abdecken. Aus Sicht des Bundesrates, können die entsprechenden Angebote mit den heute bestehenden Instrumenten genügend berücksichtigt werden. Eine explizite Pflicht zur Förderung der integrativen Medizin im Rahmen der Spitalplanung durch eine Änderung des KVG ist daher nicht angezeigt. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) entsprechend anzupassen, damit Patientinnen und Patienten in jedem Kanton die Möglichkeit haben, sich stationär und ambulant integrativ behandeln zu lassen. Dazu muss jeder Kanton mindestens ein Spital auf der Spitalliste aufführen, das integrative Leistungen anbietet. Kleine Kantone haben die Möglichkeit, ein ausserkantonales Listenspital festzulegen. Sicherstellung eines integrativen stationären Behandlungsangebots in jedem Kanton
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Sozialdemokratische Partei der Schweiz4
- 2GRÜNE Schweiz2
- 3Grünliberale Partei1
- Roth FranziskaLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.