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CHPostulat · 20254108

Erleichterter Zugang zum waffenlosen Militärdienst gemäss Artikel 16 des Militärgesetzes

Language
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Überwiesen an den Bundesrat

Introduced
9/24/2025
Chamber
Ständerat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Der Zivildienst verzeichnet seit Jahren eine hohe Anzahl Gesuche, wobei ein erheblicher Teil der Gesuchsteller primär aus Gewissensgründen das Tragen der Waffe ablehnt – nicht jedoch grundsätzlich den Dienst an der Gesellschaft oder den Dienst in einer staatlichen Organisation. Für diese Personen könnte der waffenlose Militärdienst eine adäquate Lösung darstellen, sofern der Zugang dazu transparenter, niederschwelliger und besser bekannt gemacht würde. Heute ist die Hürde für den waffenlosen Dienst relativ hoch: Das Verfahren gilt als formalistisch, wenig bekannt und intransparent. Dies führt dazu, dass betroffene Personen direkt den Zivildienst wählen, obwohl sie grundsätzlich bereit wären, in der Armee Dienst zu leisten – jedoch ohne Waffe. Wenn es soviel einfacher ist, zum Zivildienst zu wechseln, als innerhalb der Armee waffenlosen Dienst zu leisten, entsteht auch gewissermassen Rechtsungleichheit. Ein erleichterter Zugang zum waffenlosen Dienst würde es ermöglichen, Wehrpflichtige mit legitimen Gewissenskonflikten besser zu integrieren, die Armeestrukturen zu entlasten und gleichzeitig den Bedarf an Zivildienstleistenden zielgerichteter zu steuern. Der Bundesrat sollte folglich prüfen: wie das Gesuchsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden kann, wie die Information über den waffenlosen Dienst verbessert werden kann (z. B. an der Rekrutierung), ob eine automatische Option auf waffenlosen Dienst in bestimmten Fällen eingeführt werden kann, inwiefern durch die unterschiedlich komplizierten Bewilligungsverfahren bezüglich dem Wunsch, waffenlosen Dienst zu leisten "innerhalb der Armee" versus "Zivildienst" eine Rechtsungleichheit besteht. Die Armee ist für die Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags und insbesondere für den Selbstschutz auf bewaffnete Angehörige angewiesen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Vereinfachung der Zulassung zum unbewaffneten Dienst zu einer erheblichen Zunahme der Zahl unbewaffneter Armeeangehöriger führen könnte, was die Verteidigungsfähigkeit der Schweiz beeinträchtigen würde. Zudem sind dem VBS keine Umfragen oder Studien bekannt, die zeigen, dass ein einfacherer Zugang zum waffenlosen Dienst Abgänge verhindern würden. Das Verfahren besteht in seiner jetzigen Form, um sicherzustellen, dass der waffenlose Dienst von denjenigen gewählt wird, die den Dienst an der Waffe nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können (Art. 16 Militärgesetz; SR 510.10). Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass der waffenlose Dienst aus blossem Wunsch beantragt werden kann – etwa um das obligatorische Schiessen zu vermeiden. Ein potenzieller Nutzen einer vereinfachten Zulassung zum waffenlosen Dienst ist daher weder erwiesen, noch rechtfertigt die vereinfachte Zulassung die damit einhergehenden Risiken. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates. Gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung ist auch der waffenlose Militärdienst vorgesehen. Besondere Bewilligungsinstanzen entscheiden darüber. Um innerhalb der Armee unnötige Abgänge in den Zivildienst zu vermeiden, bräuchte es einen niederschwelligeren, weniger komplizierten Zugang zum waffenlosen Militärdienst. Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie dieser Zugang erleichtert werden kann und mehr Rechtsgleichheit in der Abwicklung der Verfahren geschaffen werden kann zwischen dem Zugang zum waffenlosen Dienst innerhalb der Armee und dem Zugang zum Zivildienst. Erleichterter Zugang zum waffenlosen Militärdienst gemäss Artikel 16 des Militärgesetzes

Who proposed it

  • BinderLead proponent

    Die Mitte · Ständerat · Sponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.