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CHPostulat · 20254056

Stärkung des Mediationsgeheimnisses

Language
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Überwiesen an den Bundesrat

Introduced
9/22/2025
Chamber
Ständerat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Eine Vielzahl von Berufen, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Personen basieren, können sich im Strafprozess (Art. 171-173 StPO) auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Nicht in diesem gesetzlichen Katalog der geschützten Berufe enthalten sind Mediatorinnen und Mediatoren. Die Frage, ob sich diese gleichwohl auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, blieb bisher, auch mangels Gerichtsentscheiden, ungeklärt. Nun hat ein Fall im Kanton Zürich diese Frage aktuell werden lassen: Die Zürcher Staatsanwaltschaft beabsichtigt, einen Familienmediator in den Zeugenstand zu berufen. Ob und wie die Frage dessen Zeugnisverweigerungsrechts gerichtlich beurteilt wird, dürfte für längere Zeit noch offen bleiben. In Anbetracht der wachsenden Bedeutung von Mediation auch im wirtschaftlichen Umfeld mit erheblichem Kosteneinsparungspotential für Unternehmen angezeigt, dass der Gesetzgeber für Klarheit und Rechtssicherheit sorgt. Die Mediation beruht auf dem Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Parteien und den Mediatorinnen und Mediatoren, resp. der Vertraulichkeit des Verfahrens. Die Geheimhaltung wird in der Regel auch in Mediationsvereinbarungen festgelegt. Gerade im Schutz desselben und des damit verbundenen Mediationsgeheimnisses sind Lösungen möglich. So wurde auch im Zuge der Revision des Eherechts ein beschränktes Mitwirkungsrecht im Beweisverfahren und damit ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatorinnen und Mediatoren in die Zivilprozessordnung aufgenommen (Art. 166 Abs. 1 Bst. d ZPO): Weder die beratenden Personen noch die teilnehmenden Parteien sollen befürchten müssen, dass Äusserungen im Mediationsverfahren vor Gericht verwertet werden (so gemäss Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. Nov. 1995, BBl 1996 I 140). Diese Grundgedanken gelten auch für ein Strafverfahren, weshalb das Zeugnisverweigerungsrecht auch hier geschützt werden soll. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen wie die Abgrenzung des privilegierten Personenkreises und die Aufhebung des Mediationsgeheimnisses bei Verletzung schwerwiegender Rechtsgüter (vgl. etwas § 4 des deutschen Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012). Dieselben Fragen können sich für andere, auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhenden Beziehungen (z.B. Beratung durch eine Sozialarbeiterin, quasi-richterliche Funktionen in Schiedsverfahren) stellen. Mit Blick auf die Internationalität vieler Lebenssachverhalte ist auch abzuklären, ob die blosse Einräumung von Zeugnisverweigerungsrechten in den schweizerischen Verfahrensordnungen die Geheimnisträger (und damit indirekt die Geheimnisherren) genügend wirksam vor allfälligen Aussagepflichten in ausländischen Verfahren schützt und ob diesem Risiko durch eine materiell-rechtliche Regelung (z.B. durch eine Unterstellung unter das Berufsgeheimnis) entgegengewirkt werden kann. Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates. Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie das Mediationsgeheimnis gesetzlich gestärkt werden kann durch Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts im Strafprozess und Ausgestaltung als strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses. Dabei ist der Kreis der geschützten bzw. berechtigten Personen und allfällige Ausnahmen bei Verletzung schwerwiegender Rechtsgüter zu definieren. Im Weiteren ist zu prüfen, ob und wie das Berufsgeheimnis anderer Berufskategorien, (i) die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Beteiligten beruhen, (ii) die einem gesetzlichen oder vertraglichen Berufsgeheimnis unterstehen oder (iii) die quasi-richterliche Funktionen ausüben in analoger Weise gestärkt werden soll. Stärkung des Mediationsgeheimnisses

Who proposed it

Sponsors by party

  1. 1
    Die Mitte3
  2. 2
    FDP.Die Liberalen2
  3. 3
    Sozialdemokratische Partei der Schweiz2
  4. 4
    parteilos1
  5. 5
    Grünliberale Partei1
  6. 6
    Mouvement Citoyens Genevois1
  7. 7
    Schweizerische Volkspartei1
  • Michel MatthiasLead proponent

    FDP.Die Liberalen · Ständerat · Sponsor

  • Die Mitte · Ständerat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Ständerat · Cosponsor

  • parteilos · Ständerat · Cosponsor

  • Grünliberale Partei · Ständerat · Cosponsor

  • Mouvement Citoyens Genevois · Ständerat · Cosponsor

  • Die Mitte · Ständerat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Ständerat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Ständerat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Ständerat · Cosponsor

  • Die Mitte · Ständerat · Cosponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.