CHPostulat · 20253891
Unterstützung von Unternehmen, die indirekt von aussergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind
Language
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Introduced
- 6/20/2025
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Extreme Naturereignisse ‒ wie Erdrutsche, Hochwasser, Steinschlag ‒ häufen sich und beeinträchtigen den Zugang zu bestimmten Regionen oder touristischen und wirtschaftlichen Infrastrukturen, oft für längere Zeit. Unternehmen, die durch solche Katastrophen direkt geschädigt werden, können in gewissen Fällen bestehende Hilfsmassnahmen in Anspruch nehmen. Unternehmen jedoch, die keine materiellen Schäden erlitten haben, deren Geschäftstätigkeit jedoch stark beeinträchtigt wird (z. B. unterbrochene Zufahrtswege oder drastischer Rückgang der Kundenzahlen), stehen häufig ohne angemessene Unterstützung da. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, Hotels, Restaurants oder Dienstleister in Gebieten, die aufgrund äusserer Ereignisse vorübergehend unzugänglich oder unattraktiv geworden sind, auch wenn sie keine direkten Schäden erlitten haben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Geschäftsimmobilien oder Tourismusunterkünften in diesen Regionen befinden sich ebenfalls in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Die Auswirkungen können weit über die unmittelbare Krisenzeit hinausreichen. Mittel- und langfristig können derartige Ereignisse ernste wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Unternehmen und die Beschäftigung in den betroffenen Regionen haben. Daher sollten die bestehenden Gesetzesgrundlagen und die Möglichkeiten zur Anpassung und Entwicklung spezifischer Mechanismen geprüft werden, sodass betroffene Unternehmen und Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien bei aussergewöhnlichen und unfreiwilligen Unterbrechungen ihrer Geschäftstätigkeit unterstützt werden können. Die Prüfung könnte gezielte Entschädigungsmassnahmen, Kurzarbeit und spezifische arbeitsrechtliche und wirtschaftspolitische Instrumente umfassen. Dank einer eingehenden Analyse könnten bestehende Lücken aufgezeigt und mögliche rechtliche und finanzielle Ansätze bewertet werden, so dass auf derartige Fälle im Sinne der Solidarität und der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit reagiert werden kann. Unternehmen können nicht nur direkt, sondern auch indirekt von Naturkatastrophen betroffen sein und dadurch in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten. Solchen Unternehmen wird bereits heute über ein bewährtes Instrumentarium des Bundes Unterstützung geboten. Die Hauptmassnahme ist die Kurzarbeitsentschädigung, mit der Entlassungen verhindert und Arbeitsplätze erhalten werden können. Schäden, die auf Naturereignisse wie den Gletscherabbruch in Blatten zurückzuführen sind, werden als Grund für die Einführung von Kurzarbeit anerkannt. Dies gilt sowohl für direkt als auch für indirekt betroffene Unternehmen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 31 ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0 ) erfüllt sind und kein Dritter für den Schaden haftbar gemacht werden kann. Um die betroffenen Unternehmen zu unterstützen, ermöglichen das AVIG und die Arbeitslosenversicherungsverordnung (SR 837.02) zudem Lockerungen in Form verkürzter Voranmeldefristen. Damit steht grundsätzlich auch indirekt betroffenen Unternehmen bereits ein umfassender und schnell wirksamer Abfederungsmechanismus zur Verfügung. Bei Unternehmen mit laufenden Darlehen im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) oder bei der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) wird im Einzelfall die Sistierung von Zins- und Amortisationszahlungen geprüft. Dies gilt grundsätzlich ebenfalls für indirekt von Naturkatastrophen betroffene Unternehmen. Der Bund unterstützt die Kantone ausserdem bei der Wiederinstandstellung nach Naturkatastrophen, womit beispielsweise die Erreichbarkeit auch indirekt betroffener Unternehmen schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Insbesondere in den Bereichen Schutzbauten Naturgefahren (Wasserbaugesetz, SR 721.100 ; Waldgesetz, SR 921.0 ), Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SR 913.1 ) sowie nationale und kantonale Infrastruktur (Eisenbahngesetz, SR 742.101 ; Nationalstrassengesetz, SR 725.11 ) verfügt der Bund über spezifische Rechtsgrundlagen. Darüber hinaus hat der Bund keine verfassungsmässige Kompetenz zur Bewältigung von Naturkatastrophen. Eine gezielte Entschädigung von (direkt oder indirekt) betroffenen Unternehmen würde somit eine Verfassungsänderung voraussetzen. Mittel- und langfristig können ferner Instrumente zum Einsatz kommen, die Bund und Kantone im Rahmen verschiedener Sektoralpolitiken zur Verfügung stellen, um eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung der Landesteile zu fördern. Zu erwähnen sind etwa die Instrumente der Standortförderung des Bundes oder landwirtschaftspolitische Massnahmen. Der Bund unterstützt zudem mit einem breiten Massnahmenpaket die Anpassung an den Klimawandel (siehe Strategie zur Anpassung an den Klimawandel sowie entsprechender Aktionsplan). Es gehört jedoch auch zum Unternehmertum dazu, eigene Vorsorge zu betreiben und Risiken zu managen. Dazu gehören auch Risiken, die sich aufgrund von Naturkatastrophen materialisieren können. Würden sämtliche Risiken durch den Staat respektive die Allgemeinheit getragen, hätte dies falsche und kontraproduktive Anreize zur Folge. Denn entsprechende Vorsorgeanstrengungen seitens der Unternehmen würden bei übermässiger Übernahme der Risiken durch den Staat unterminiert. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, weitere Unterstützungsmassnahmen zu schaffen oder bestehende anzupassen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates. Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, welche rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten bestehen, um Unternehmen und Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer besser zu unterstützen, die aufgrund aussergewöhnlicher Umstände (wie Naturkatastrophen, Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, längerfristig unterbrochene Zufahrtswege, ...) gezwungen sind, ihre Tätigkeiten vorübergehend einzuschränken oder einzustellen, obwohl sie physisch nicht direkt vom Ereignis betroffen sind. Unterstützung von Unternehmen, die indirekt von aussergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Die Mitte3
- 2Schweizerische Volkspartei2
- 3GRÜNE Schweiz1
- 4Eidgenössisch-Demokratische Union1
- 5FDP.Die Liberalen1
- 6Sozialdemokratische Partei der Schweiz1
- RoduitLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.