CHMotion · 20253733
Verhältnismässigkeit in der Direktzahlungsverordnung wahren
Language
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Überwiesen an den Bundesrat
- Introduced
- 6/19/2025
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist ein zentrales Element rechtsstaatlichen Handelns – sei es in der Rechtsprechung, der Strafverfolgung oder bei administrativen Massnahmen. Auch im landwirtschaftlichen Kontrollwesen muss dieser Grundsatz angewendet werden. Heute umfasst der ökologische Leistungsnachweis, der für den Erhalt der Direktzahlungen vorausgesetzt wird, über 2’000 Kontrollpunkte. Weder vom Kontrollpersonal noch von den Landwirtinnen und Landwirten kann hier ein vollständiger Überblick erwartet werden. Entsprechend kann es schnell zu unbeabsichtigten Verstössen kommen. Heute kann bereits ein geringfügiger Mangel, der für das Tierwohl nicht relevant ist und keinerlei Risiko für die Tiergesundheit darstellt, zu einschneidenden Kürzungen der Direktzahlungen oder Bussen führen. Nicht selten sind tierhaltende Betriebe betroffen, die sich gemäss Kontrollberichten durch vorbildliche Tierhaltung und hohe Standards auszeichnen. In solchen Fällen können einzelne bauliche Details – etwa minimale Abweichungen bei Liegeboxen oder Trennbügeln – zu Kürzungen von mehreren Tausend Franken führen. Die Sanktionshöhe beruht meist auf rein formalen Kriterien, beispielsweise durch eine Aufrechnung der Tierplätze und steht in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Mangel. Auch im Bereich der Administration kommt es selbst bei hervorragend geführten Betrieben nicht selten zu Kürzungen, da zum Beispiel nicht mit der aktuellen Programmversion gearbeitet wird, welche teils jährlich ändert, jedoch selten einen nennenswerten Einfluss auf das Ergebnis hat. Mit der vorgeschlagenen Änderung erhalten die Vollzugsbehörden mehr Handlungsspielraum. In Fällen, in denen weder akuter Handlungsbedarf besteht noch ein relevanter Tierschutzverstoss vorliegt, können sie neu mit verhältnismässigen Mitteln reagieren. Eine klare Frist zur Behebung des Mangels würde Anreize zur Verbesserung schaffen. Der Bundesrat sieht vor, das Prinzip der risikobasierten Kontrolle weiter zu stärken. Gleichzeitig muss die Glaubwürdigkeit des Kontrollwesens gewahrt werden. Eine Anpassung der Direktzahlungsverordnung ist in Vorbereitung, mit der bei erstmaligen minimalen Abweichungen von baulichen Tierschutzanforderungen (Masse von Ställen und Einrichtungen) eine Frist für die Behebung der Mängel eingeführt werden soll. Kürzungen von Direktzahlungen sollen erst erfolgen, wenn ein Mangel nach der gesetzten Frist weiterhin besteht. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Der Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung (DZV) ist so anzupassen, dass bei Bagatellmängeln, welche weder das Wohl von Mensch, Tier oder Umwelt gefährden, eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt wird. Kürzungen der Direktzahlungen oder Bussen sollen erst dann erfolgen, wenn der Mangel nach der gesetzten Frist weiter besteht oder es sich um einen wiederholten Verstoss handelt. Verhältnismässigkeit in der Direktzahlungsverordnung wahren
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Die Mitte16
- 2Schweizerische Volkspartei12
- 3GRÜNE Schweiz4
- 4FDP.Die Liberalen4
- 5Sozialdemokratische Partei der Schweiz3
- 6Grünliberale Partei2
- 7Eidgenössisch-Demokratische Union1
- 8Mouvement Citoyens Genevois1
- 9Evangelische Volkspartei der Schweiz1
- Wismer PriskaLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.