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CHMotion · 20253703

Keine Benachteiligung bei unterschiedlichen Netzstrukturen im Stromnetz

Language
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Introduced
6/19/2025
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Die bestehende Auslegung des Begriffs der Anschlussleitung im Rahmen der Verordnung führt in der Praxis dazu, dass in sogenannten Muffennetzen (einzelne Teilnehmer sind über eine Muffe an ein Stammkabel angeschlossen) virtuelle Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (vZEV) nicht möglich sind. Dies im Gegensatz zu Netzstrukturen mit separaten Anschlussleitungen im gleichen Trasse. Damit sind solche Endverbraucher, die sich zu einem vZEV zusammenschliessen wollen, benachteiligt. Diese Benachteiligung führt in der Praxis zu Unmut gegenüber den Netzbetreibern und ist zu bereinigen. Es bedarf daher eine Klarstellung im Gesetz, damit die Möglichkeit zur Bildung eines vZEV nicht von der spezifischen Netzstruktur abhängt. Eine Möglichkeit wäre, im Energiegesetz Art. 16 Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: «Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion; (…) gemuffte Netze sind bezüglich der Ausdehnung von Eigenverbrauch anderen Netzstrukturen gleichgestellt. Im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats «Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher», mit welcher der Eigenverbrauch erstmals ausdrücklich normiert worden ist, hielt der Gesetzgeber fest, dass kein Eigenverbrauch mehr vorliegt, wenn das Netz des Netzbetreibers zwischen Produktionsanlage und Verbrauch in Anspruch genommen wird. Mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (AS 2024 679) wurde gemäss Artikel 16 Absatz 1 vierter Satz des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) die Möglichkeit eingeräumt, dass für den Eigenverbrauch auch Anschlussleitungen für die Stromdurchleitung benutzt werden können. Anschlussleitungen sind zwar Teil des Verteilnetzes des Netzbetreibers (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung NIV ; SR 734.27), werden aber grundsätzlich von den Netzanschlussnehmenden individuell bezahlt und stellen diesfalls keine von den Endverbrauchenden über das Netznutzungsentgelt zu finanzierende Infrastruktur dar (vgl. Art. 14 Abs. 3bis des Stromversorgungsgesetzes StromVG ; SR 734.7). Die Benutzung der Anschlussleitungen für den Eigenverbrauch wurde vom Bundesrat mit der Revision der Energieverordnung ab dem 1. Januar 2025 umgesetzt, und zwar unabhängig von der jeweils vorliegenden Netztopologie. In so genannten Muffennetzen sind die Möglichkeiten zur gleichzeitigen Benutzung mehrerer Anschlussleitungen zum Austausch von Eigenverbrauch allerdings naturgemäss beschränkt. Dies, weil sie generell nicht sternförmig zusammenlaufen und somit der eigenverbrauchte Strom nicht direkt von der einen zu anderen Anschlussleitung «fliessen» kann. Letzteres ist hingegen bei so genannten sternförmigen Netzen der Fall, da hier mehrere Anschlussleitungen beispielsweise in einer Verteilkabine zusammenlaufen und somit der Austausch des Eigenverbrauchs direkt möglich ist. Die vom Motionär vorgesehene Ausweitung der Möglichkeiten von Eigenverbrauch würde die kostenlose Nutzung von weiteren Teilen des Verteilnetzes bedeuten, insbesondere von solchen Teilen, die - im Gegensatz zu Anschlussleitungen - immer von Endverbrauchenden über das Netznutzungsentgelt finanziert werden. Vor dem Hintergrund der Verursachergerechtigkeit bei der Verrechnung von Netznutzungsgebühren ist dies abzulehnen. Zudem sieht der Gesetzgeber ab 2026 im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien gemäss Artikel 17d und 17e StromVG die sogenannten lokalen Elektrizitätsgemeinschaften vor. Damit kann zu reduzierten Netznutzungsgebühren lokal Elektrizität über das Verteilnetz ausgetauscht werden, auch in Muffennetzen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, um virtuelle Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (vZEV) in Muffennetzen in derselben Ausdehnung wie in sternförmigen Netzen zu ermöglichen. Keine Benachteiligung bei unterschiedlichen Netzstrukturen im Stromnetz

Who proposed it

Sponsors by party

  1. 1
    Grünliberale Partei6
  2. 2
    GRÜNE Schweiz4
  3. 3
    Die Mitte1
  4. 4
    Sozialdemokratische Partei der Schweiz1
  • JauslinLead proponent

    Grünliberale Partei · Nationalrat · Sponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • Die Mitte · Nationalrat · Cosponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

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  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

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Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.