CHMotion · 20253655
Preisobergrenzen für reproduktionsmedizinische Behandlungen festlegen
Language
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Introduced
- 6/18/2025
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Reproduktive Gesundheit darf keine Frage des Einkommens sein. Heute sind die Kosten für medizinisch notwendige reproduktionsmedizinische Behandlungen für viele Paare eine grosse finanzielle Belastung, mit Ausgaben von mehreren tausend Franken pro Behandlungszyklus. Der Zugang zu diesen Behandlungen ist damit faktisch vom sozialen Status abhängig. Während in anderen Ländern reproduktionsmedizinische Leistungen öffentlich mitfinanziert werden oder klare Preisvorgaben bestehen, überlässt die Schweiz diesen Markt weitgehend den Anbietern mit entsprechend hoher Preisspanne. Diese Situation verstärkt soziale Ungleichheit und benachteiligt insbesondere junge Familien mit begrenzten finanziellen Mitteln. Im Zuge der laufenden Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes bietet sich die Chance, hier korrigierend einzugreifen. Eine gesetzlich festgelegte Preisobergrenze schafft Transparenz, schützt vor finanzieller Überforderung und stellt sicher, dass sich der Zugang zu Elternschaft nicht länger am Portemonnaie entscheidet. Reproduktionsmedizinische Behandlungen umfassen intra-uterine Inseminationen (IUI) und In-vitro-Fertilisationen (IVF). Bei Inseminationen werden drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen. IVF-Verfahren hingegen fallen heute nicht unter die Leistungspflicht der OKP. Aktuell ist aber im BAG ein Antrag auf Kostenübernahme der IVF durch die OKP in Bearbeitung. Ausserhalb der Sozialversicherungen (insb. OKP) wäre in der Schweiz eine Preisregulierung für medizinische Leistungen wie Fortpflanzungsverfahren systemfremd. Zudem ist zu beachten, dass Preisregulierungen einen grossen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellen. Ermächtigt die Bundesverfassung den Gesetzgeber wie im vorliegenden Sachbereich nicht explizit dazu, vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen, so sind Preisregulierungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (Art. 36, 94 Abs. 1 und 4 BV). Im Bereich des «Umgangs mit menschlichem Keim- und Erbgut» nach Artikel 119 Absatz 2 BV ist die sachliche Reichweite der Bundeskompetenz nicht abschliessend geklärt. Angesichts der Ziele dieser Verfassungsbestimmung (Schutz vor Missbräuchen in der Fortpflanzungsmedizin, und dabei namentlich Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie) sowie der enger gefassten französischen («utilisation») und italienischen («impiego») Formulierungen erscheint fraglich, ob der Bund überhaupt über die Kompetenz verfügen würde (Art. 3, 42 BV), eine Preisobergrenze für Fortpflanzungsverfahren zu erlassen. Inwiefern das Anliegen der Motion im Rahmen der geltenden Bundesverfassung umsetzbar wäre, müsste daher vertieft geprüft werden. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der laufenden Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um für medizinisch notwendige reproduktionsmedizinische Behandlungen, wie etwa In-vitro-Fertilisation (IVF), Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), Eizellenentnahme und -konservierung, eine verbindliche Preisobergrenze einzuführen. Preisobergrenzen für reproduktionsmedizinische Behandlungen festlegen
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Sozialdemokratische Partei der Schweiz16
- 2GRÜNE Schweiz2
- 3Alternative-die Grünen Kanton Zug1
- RumyLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.