CHMotion · 20253455
Sicherheitshaft bei schweren Gewaltverbrechen
Language
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Introduced
- 5/6/2025
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Der Fall des Somaliers Aman K. aus dem Kanton St. Gallen hat gezeigt, dass gravierende Lücken im geltenden Recht bestehen. Obwohl er erstinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung zu 14 Jahren Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung verurteilt wurde, durfte er auf freiem Fuss bleiben. Inzwischen ist er untergetaucht. Gerade bei schwerwiegenden Delikten ist das Risiko eines Untertauchens insbesondere bei Doppelbürgern oder ausländischen Staatsangehörigen erheblich. Das Fluchtrisiko kann durch eine automatische Anordnung von Sicherheitshaft oder zumindest durch geeignete Ersatzmassnahmen wie elektronische Überwachung wirksam reduziert werden. Aus rechtsstaatlicher und sicherheitspolitischer Sicht ist es deshalb zwingend, dass in solchen Fällen die Anordnung von Sicherheitshaft nicht nur geprüft, sondern grundsätzlich verfügt wird. Das öffentliche Interesse an einer konsequenten Strafverfolgung und die Gewährleistung der Sicherheit wiegen in diesen Fällen schwerer als das Interesse des Täters an seiner Bewegungsfreiheit. Nach Artikel 231 Absatz 1 Buchstabe b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das erstinstanzliche Gericht von Amtes wegen über die Anordnung oder Fortführung der Sicherheitshaft nach einem Schuldspruch. Die Sicherheitshaft ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, die in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) eingreift. Wie jede Einschränkung von Grundrechten muss die Anordnung von Sicherheitshaft verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV), das heisst im Einzelfall zur Zielerreichung notwendig sein. Ein Automatismus, wonach Sicherheitshaft in bestimmten Fällen ausnahmslos und unbesehen der konkreten Umstände anzuordnen wäre, ist verfassungsrechtlich unzulässig, wenn nicht von vornherein feststeht, dass die Sicherheitshaft in all diesen Fällen verhältnismässig ist. Eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat kann das Risiko einer Flucht besonders bei einer einschneidenden Sanktion erhöhen. Allerdings darf die Annahme einer Fluchtgefahr nicht allein auf die Art oder Schwere des begangenen Delikts gestützt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen vielmehr die gesamten Lebensverhältnisse der betroffenen Person berücksichtigt werden, so z. B. die familiären und die sozialen Bindungen, die berufliche und die finanzielle Situation und die Kontakte ins Ausland (vgl. z. B. BGE 145 IV 503 E. 2.1 ff., Urteil des Bundesgerichts vom 20.01.2022, 1B_3/2022 E. 2.1). Ein pauschales Vorgehen ohne diese Prüfung wäre verfassungswidrig. Entgegen der Motionsbegründung sprechen rechtsstaatliche Überlegungen somit nicht für, sondern gegen einen Automatismus bei der Anordnung von Sicherheitshaft. Deshalb ist der Bundesrat der Auffassung, dass die heutigen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft richtig und angemessen sind. Es ist Aufgabe der erstinstanzlichen Gerichte, die Notwendigkeit von Sicherheitshaft oder Ersatzmassnahmen im Einzelfall zu prüfen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, die Strafprozessordnung (StPO) dahingehend zu ändern, dass bei einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen einer schweren Straftat, insbesondere Tötungsdelikten, Vergewaltigung oder schwerer Körperverletzung, automatisch Sicherheitshaft angeordnet wird, sofern eine Berufung eingelegt oder in Aussicht gestellt wird. Sicherheitshaft bei schweren Gewaltverbrechen
Who proposed it
- Egger MikeLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
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