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CHMotion · 20253189

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Rückstellungen für Ferienguthaben. Vereinheitlichung der Buchführungs- und der Steuerpraxis

Language
✓Introduced
✕Closed
3Floor vote
4Signed

Official status:Erledigt

Introduced
3/20/2025
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Gemäss ständiger Rechtsprechung verweist das Steuerrecht für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns auf das Rechnungslegungsrecht (Massgeblichkeitsprinzip). Abschlüsse, die nach den Regeln des Rechnungslegungsrechts erstellt wurden, sollten folglich für die Steuerbehörden massgebend sein. Gemäss dem Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP) sind nicht beanspruchte Ferienguthaben von Mitarbeitenden in den Finanzabschlüssen entweder als Rückstellung oder als passive Rechnungsabgrenzung (Schuld gegenüber den Mitarbeitenden) auszuweisen. Allerdings vertrat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2024 (9C_192/2024) den Standpunkt, dass die Rückstellung «für Ferien» nicht als Buchung im Zusammenhang mit Verpflichtungen von noch unbekannter Höhe oder mit drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften gelten kann. Nach Auffassung des Bundesgerichts handelt es sich bei Rückstellungen für Ferienguthaben um steuerlich nicht abzugsfähige Reserven für künftige Verpflichtungen. Dieser neue, restriktive Ansatz bringt keinen Franken mehr ein, denn als Ausgleich für die Rückstellung, die erst zum Zeitpunkt ihrer Auflösung besteuert wird, wurde eine stille Reserve gebildet, die steuerwirksam ist. Hingegen ist er mit administrativen Hürden verbunden, und zwar sowohl seitens der Steuerbehörde als auch für die Unternehmen. Aus diesem Grund sollten die Steuer- und die Buchführungspraxis einander angeglichen werden, indem alle dazu erforderlichen Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) vorgenommen werden. Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz besagt, dass die handelsrechtliche Bilanz- und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bildet. Die handelsrechtliche Bilanz- und Erfolgsrechnung gilt jedoch nur insoweit, als das Steuerrecht keine eigenen Gewinnermittlungsvorschriften enthält. Eine gewinnsteuerliche Korrektur der Handelsbilanz wird bei Unternehmen etwa dann vorgenommen, wenn geschäftsmässig nicht begründete Rückstellungen gemacht wurden ( Art. 63 Abs. 1 DBG, SR 642.11; Art. 24 Abs. 1 StHG, SR 642.14). Der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit obliegt der steuerpflichtigen Person. Sie muss die Rückstellungen im Einzelnen sachlich begründen, d.h. Bestand und Höhe basieren auf detaillierten Berechnungen oder sind bei Schätzungen nachvollziehbar und beruhen auf plausiblen Annahmen. Pauschale Ferienrückstellungen, die Gegenstand des von der Motionärin zitierten Urteils des Bundesgerichts 9C_192/2024 waren, erfüllen die Voraussetzungen zur steuerrechtlichen Anerkennung nicht. Diese können nämlich weder durch im Geschäftsjahr bestehende, in der Höhe noch unbestimmte Verpflichtungen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a DBG) noch durch unmittelbar drohende Verlustrisiken (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. c DBG) begründet werden. Handelsrechtlich geniessen die Unternehmen weitgehende Freiheit und dürfen fast beliebig Rückstellungen bilden. Insbesondere müssen nicht mehr begründete Rückstellungen nach Artikel 960 e Absatz 4 des Obligationenrechts (OR; SR 220) nicht aufgelöst werden. Eine uneingeschränkte Übernahme der handelsrechtlich erlaubten Rückstellungen in das Gewinnsteuerrecht würde Möglichkeiten zu Gewinnverschiebungen eröffnen und nicht mit dem Periodizitätsprinzip übereinstimmen. Das Periodizitätsprinzip verlangt, dass sich der Gewinn des Geschäftsjahres nur aus Erträgen und Aufwendungen des gleichen Geschäftsjahres zusammensetzt. Gemäss dem Periodizitätsprinzip hat ein Unternehmen den Aufwand und Ertrag periodenbezogen zu verbuchen und in der jeweiligen Periode den resultierenden Gewinn zu versteuern. Unter anderem verbietet das Periodizitätsprinzip eine Minderung des steuerbaren Gewinns durch die Bildung von übersetzten Rückstellungen. Bei nicht bezogenen Ferien ist es zudem nicht immer eindeutig, ob diese tatsächlich zu einem Mittelabfluss in zukünftigen Steuerperioden führen werden oder nicht. Die Kantone verfügen in der Praxis über einen gewissen Spielraum, wenn sie in der Veranlagung die geschäftsmässige Begründetheit der Rückstellungen prüfen. Eine gesetzliche Änderung im Gewinnsteuerrecht, wonach nicht bezogene Ferienansprüche bei juristischen Personen im Umfang der handelsrechtlich zulässigen Rückstellungen als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom steuerbaren Reingewinn abgezogen werden können, würde dem Periodizitätsprinzip widersprechen. Aufgrund der Finanzhaushaltsführungspolitik (Art. 126 BV) und des dieser Führung dienenden Periodizitätsprinzips soll grundsätzlich die ganze Wertschöpfung eines Unternehmens respektive der in der betreffenden Steuerperiode tatsächlich erzielte Gewinn besteuert werden. Damit wird verhindert, dass die Unternehmen bestimmen können, wann sie Steuern entrichten wollen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, die Bundesgesetzgebung im Steuerbereich dahingehend zu ändern, dass Rückstellungsaufwände juristischer Personen für Ferienguthaben steuerlich abzugsfähig werden und somit die Steuerpraxis an die Buchführungspraxis angeglichen wird. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Rückstellungen für Ferienguthaben. Vereinheitlichung der Buchführungs- und der Steuerpraxis

Who proposed it

  • AmaudruzLead proponent

    Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Sponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.