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CHParlamentarische Initiative · 20250493

Erhöhung der Schwelle für den Pflichteintrag ins Handelsregister

Language
✓Introduced
Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Vorprüfung - in Kommission des Nationalrates

Introduced
12/19/2025
Chamber
Ständerat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Gemäss Art. 931 OR muss eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Dieser Umsatzschwellenwert ist seit 1972 nicht mehr verändert worden und heute nicht mehr zeitgemäss. Je nach Branche und Art des Geschäfts werden 100'000.- Umsatz sehr schnell erzielt. Mit dem Eintrag ins Handelsregister unterliegt das Unternehmen nach Art. 39 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) der Betreibung auf Konkurs. Ein einzelner Gläubiger kann mit seinem Antrag bewirken, dass das ganze Vermögen in eine Konkursmasse gelangt, woraus alle Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen zu bedienen sind, was die Totalliquidation der Gesellschaft bedeutet. Zudem ist die Eintragung gebührenpflichtig und erfordert gemäss GebV-HReg (SR 221.411.1) die Bezahlung einer Grundgebühr von mindestens CHF 80.-. Das Einzelunternehmen ist in der Schweiz mit rund 325‘000 Firmen die am häufigsten gewählte Rechtsform. Auch unter Gründerinnen und Gründern ist das Einzelunternehmen eine der beliebtesten Rechtsformen. Seine Beliebtheit verdankt es den Vorteilen, die sich aus den einfachen Gründungsanforderungen und dem Fehlen von Mindestkapitalanforderungen ergeben. Mit einem Umsatz von 100'000.- lässt sich heute für eine Person kaum mehr ein gesichertes Auskommen erzielen. Inflationsbereinigt entsprechen 100'000.- von 1972 heute etwa 250'000 bis 300'000 CHF, weshalb die entsprechende Erhöhung der Schwelle zum Pflichteintrag gerechtfertigt ist. Art. 931 das Obligationenrechts (OR; SR 220.0) ist dahingehend zu ändern, dass die Schwelle zur Pflicht für die Eintragung von Einzelunternehmen ins Handelsregister auf 300'000.- erhöht wird. Erhöhung der Schwelle für den Pflichteintrag ins Handelsregister

Who proposed it

Sponsors by party

  1. 1
    FDP.Die Liberalen2
  2. 2
    Schweizerische Volkspartei1
  3. 3
    Die Mitte1
  • Müller DamianLead proponent

    FDP.Die Liberalen · Ständerat · Sponsor

  • FDP.Die Liberalen · Ständerat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Ständerat · Cosponsor

  • Die Mitte · Ständerat · Cosponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.