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CHParlamentarische Initiative · 20250430

Zur Einbürgerung gehört die vorbehaltlose Anerkennung der Schweizer Rechtsordnung

Language
✓Introduced
✕Closed
3Floor vote
4Signed

Official status:Erledigt

Introduced
3/21/2025
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Die Einbürgerung ist der letzte Akt einer gelungenen Integration. Das Erlangen des Schweizer Bürgerrechts ist nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden. Zu den Pflichten gehört, dass sich Einbürgerungswillige ungeachtet ihrer Herkunft mit Konflikten zwischen ihrer angestammten Kultur und unserer Rechtsordnung auseinandersetzen und dann eine unverhandelbare Prioritätenordnung akzeptieren: In der Schweiz gilt unser Recht – für alle. Dieses Bekenntnis zu unserer Rechtsordnung und ihrem Vorrang im Konfliktfall ist verbindlich und schriftlich abzugeben. Soweit wider Erwarten zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen der Forderung entgegenstehen sollten, enthält die vorliegende Initiative einen entsprechenden Vorbehalt. Eigentlich ist die Forderung aber eine Selbstverständlichkeit, und zwar auch für bereits hier lebende Ausländer. Wird das Bekenntnis verweigert, liegt grundsätzlich ein erhebliches Integrationsdefizit vor, das mindestens so schwer wiegt wie die heute in Art. 62 und 63 AIG ausdrücklich genannten Tatbestände, die einen Widerruf bestehender Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen begründen können. Die abschliessende Verhältnismässigkeitsprüfung obliegt aber den Vollzugsbehörden Das Bürgerrechtsgesetz (BüG) ist – vorbehältlich allfällig entgegenstehender zwingender völkerrechtlicher Verpflichtungen – wie folgt anzupassen: Ausländerinnen und Ausländer haben künftig für die ordentliche und erleichterte Einbürgerung den Vorrang der schweizerischen Rechtsordnung gegenüber allenfalls abweichenden religiösen, kulturellen oder sonstigen Vorschriften, Geboten und dgl. ausdrücklich und vorbehaltlos schriftlich anzuerkennen. Eine bereits für den Erhalt einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung abgebene Erklärung ist zu erneuern. Eine Nichtanerkennung gilt als Beweis mangelhafter Integration, so dass keine ordentliche bzw. erleichterte Einbürgerung erteilt werden kann. Eine Nichtanerkennung im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsprozess stellt grundsätzlich auch einen ausländerrechtlichen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 und 63 AIG dar. Zur Einbürgerung gehört die vorbehaltlose Anerkennung der Schweizer Rechtsordnung

Who proposed it

  • Schmid PascalLead proponent

    Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Sponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.