CHParlamentarische Initiative · 20250430
Zur Einbürgerung gehört die vorbehaltlose Anerkennung der Schweizer Rechtsordnung
Language
✓Introduced
✕Closed
3Floor vote
4Signed
Official status:Erledigt
- Introduced
- 3/21/2025
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Die Einbürgerung ist der letzte Akt einer gelungenen Integration. Das Erlangen des Schweizer Bürgerrechts ist nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden. Zu den Pflichten gehört, dass sich Einbürgerungswillige ungeachtet ihrer Herkunft mit Konflikten zwischen ihrer angestammten Kultur und unserer Rechtsordnung auseinandersetzen und dann eine unverhandelbare Prioritätenordnung akzeptieren: In der Schweiz gilt unser Recht – für alle. Dieses Bekenntnis zu unserer Rechtsordnung und ihrem Vorrang im Konfliktfall ist verbindlich und schriftlich abzugeben. Soweit wider Erwarten zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen der Forderung entgegenstehen sollten, enthält die vorliegende Initiative einen entsprechenden Vorbehalt. Eigentlich ist die Forderung aber eine Selbstverständlichkeit, und zwar auch für bereits hier lebende Ausländer. Wird das Bekenntnis verweigert, liegt grundsätzlich ein erhebliches Integrationsdefizit vor, das mindestens so schwer wiegt wie die heute in Art. 62 und 63 AIG ausdrücklich genannten Tatbestände, die einen Widerruf bestehender Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen begründen können. Die abschliessende Verhältnismässigkeitsprüfung obliegt aber den Vollzugsbehörden Das Bürgerrechtsgesetz (BüG) ist – vorbehältlich allfällig entgegenstehender zwingender völkerrechtlicher Verpflichtungen – wie folgt anzupassen: Ausländerinnen und Ausländer haben künftig für die ordentliche und erleichterte Einbürgerung den Vorrang der schweizerischen Rechtsordnung gegenüber allenfalls abweichenden religiösen, kulturellen oder sonstigen Vorschriften, Geboten und dgl. ausdrücklich und vorbehaltlos schriftlich anzuerkennen. Eine bereits für den Erhalt einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung abgebene Erklärung ist zu erneuern. Eine Nichtanerkennung gilt als Beweis mangelhafter Integration, so dass keine ordentliche bzw. erleichterte Einbürgerung erteilt werden kann. Eine Nichtanerkennung im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsprozess stellt grundsätzlich auch einen ausländerrechtlichen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 und 63 AIG dar. Zur Einbürgerung gehört die vorbehaltlose Anerkennung der Schweizer Rechtsordnung
Who proposed it
- Schmid PascalLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
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