CHParlamentarische Initiative · 20250429
Missbräuchlichen Transfer von Ergänzungsleistungen ins Ausland verhindern
Language
✓Introduced
✕Closed
3Floor vote
4Signed
Official status:Erledigt
- Introduced
- 3/21/2025
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Ergänzungsleistungen werden nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. Die Rechtsgrundlage finden sich in ELG und ELV. Eine Kontrolle oder Durchsetzung dieser rechtlichen Vorgabe zu Anwesenheit in der Schweiz erfolgt durch die zuständigen Behörden heute aber nur auf explizite Verdachtsmeldungen. Alles beruht auf dem Prinzip der Selbstdeklaration im Rahmen der Meldepflicht. Es kommt immer wieder vor, dass sich Personen ohne wichtigen Grund länger als die erlaubten 3 Monate und ohne Meldung an die Sozialversicherungsanstalt im Ausland aufhalten. Insbesondere ausländische Staatsangehörige haben oft eine Liegenschaft im Familienbesitz in der Heimat. Wenn sie eine IV- oder AHV-Rente erhalten, halten sie sich mehrmals im Jahr oder für längere Zeit dort auf. Die Sozialversicherungsanstalten, aber auch die Migrationsbehörden werden darüber nicht immer ordnungsgemäss informiert. Bei voller IV- oder AHV-Rente, zu welchen akzessorische Ergänzungsleistungen ausbezahlt werden, findet - im Unterschied zum Sozialhilfebezug vor AHV-Alter, wo noch regelmässige Vorsprachen zwecks Arbeitssuche stattfinden sollten - keine Überprüfung der Anwesenheit statt. Personen mit lediglich teilweiser IV und Resterwerbsfähigkeiten sollten sich ohnehin nicht 3 Monate im Ausland aufhalten, sondern in der Schweiz eine Teilzeiterwerbstätigkeit suchen und sich hier zur Verfügung halten. Zudem sind Ergänzungsleistungen als reine steuerfinanzierte Bedarfsleistungen, welche namhaft höher als Sozialhilfeleistungen sind, nicht dafür gedacht, längere Auslandferien/-aufenthalte zu finanzieren. Die Rechtsgrundlagen sind so anzupassen, dass Bezüger von Ergänzungsleistungen mindestens alle 2 Monate persönlich und unbürokratisch bei der Wohngemeinde vorzusprechen haben, zwecks Prüfung des Anspruchs bei dauerndem Auslandaufenthalt. Wichtigen Gründe nach Art. 1a ELV bleiben vorbehalten. Eine nachgewiesene Immobilität oder Erkrankung, die einen Gang zur Gemeinde verunmöglichen, gelten als Ausnahmen. Die Landesabwesenheit kann in diesen Ausnahmefällen auch anders dokumentiert werden kann. Nach gehöriger Vorankündigung bei der Gemeinde und Meldung bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt sind längere Auslandaufenthalte bis maximal 3 Monate am Stück einmal pro Jahr zu ermöglichen. Missbräuchlichen Transfer von Ergänzungsleistungen ins Ausland verhindern
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Schweizerische Volkspartei15
- 2Eidgenössisch-Demokratische Union1
- 3Lega dei Ticinesi1
- 4Die Mitte1
- de CourtenLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.