CHParlamentarische Initiative · 20250428
Minimale Beitragszeiten für AHV und IV
Language
✓Introduced
Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Vorprüfung - in Kommission des Ständerates
- Introduced
- 3/21/2025
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Nach heutigem Recht besteht Anspruch auf eine lebenslange AHV-Rente bereits nach nur einem Beitragsjahr (mittels Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften). Die minimale Beitragspflicht steht somit in keinem Verhältnis zur dauernden Anspruchsberechtigung. Damit einhergehend ist ein lebenslänglicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen verbunden, welche aufgrund ihrer Höhe die öffentliche Hand namhaft stärker belasten als Sozialhilfeleistungen. In der IV gilt immerhin eine minimale Beitragsdauer von 3 Jahren, aber auch hier ist die Leistungsgerechtigkeit nicht im Lot. Es kommt hinzu, dass die Beitragszeiten in einem EU-Land im Anwendungsbereich des FZA angerechnet werden (VO 883/2004). EU-Bürger haben deshalb schon unmittelbar nach Einreise Anspruch auf Schweizer Renten oder Ergänzungsleistungen, ohne selbst je Versicherungsbeiträge in unser Sozialsystem geleistet zu haben. Sowohl AHV als auch IV sind stark defizitär. Die Finanzierung der AHV über das Jahr 2030 ist ebensowenig gesichert wie diejenige der 13. AHV-Rente. Die IV steht weiter bei der AHV mit über 10 Milliarden CHF in der Schuld. Die IV-Neurenten nehmen u.a. aufgrund psychischer Erkrankungen stetig zu und die Neurentner werden immer jünger. Dass Zugewanderte, welche sich erst seit Kurzem in der Schweiz aufhalten, gleichermassen vom Sozialsystem profitieren, wie jene die ab Beginn der Versicherungspflicht ab Berufseinstieg bis zur Anspruchsberechtigung im Rentenalter ihre Beiträge leisten, ist stossend. Die moderate Erhöhung der minimalen Beitragsdauer ist eine Korrekturmassnahme, welche auch die Finanzierungslast und den Verwaltungsaufwand reduziert. Die Rechtsgrundlagen sind so anzupassen, dass die Beitragszeit für die ordentliche AHV-Rente ( Art. 29 AHVG) von 1 Jahr auf 3 Jahre erhöht werden, und die Beitragszeit für die ordentliche IV-Rente ( Art. 36 IVG) von heute 3 Jahren auf 5 Jahre erhöht werden Minimale Beitragszeiten für AHV und IV
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Schweizerische Volkspartei12
- 2Lega dei Ticinesi1
- 3Die Mitte1
- de CourtenLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.