Skip to content
This site is in beta. Expect a few mistakes — fixes and features are still being worked on.
Good ideas shouldn't stop at borders.
Sign in
CHParlamentarische Initiative · 20250426

Das Potenzial von Artikel 32 KVG endlich nutzen

Language
✓Introduced
✕Closed
3Floor vote
4Signed

Official status:Erledigt

Introduced
3/21/2025
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Art. 32 KVG ist eine zentrale Bestimmung, die es erlauben würde, Effizienz, Behandlungsqualität und Patientensicherheit zu erhöhen und Einsparungen zu erzielen. Art. 32 KVG ist als sehr offene Delegationsnorm formuliert. Sie funktioniert nicht als «Gatekeeper» für neue Leistungen, die Festlegung von Preisen und Tarifen sowie deren Überprüfung. Ein grosser Teil des Kostenanstiegs der Vergangenheit ist auf eine unpräzise Anwendung von Art. 32 KVG zurückzuführen. Intransparenz, Rechtsunsicherheit und mangelnde Justiziabilität führen dazu, dass das Potenzial des Artikels nicht ausgeschöpft wird. Bis heute ist es nicht gelungen, Art. 32 KVG einfach und praktikabel zu operationalisieren. Es besteht zwar eine Departementsverordnung «Operationalisierung der Kriterien WZW". Dieses «Grundlagendokument» ist zu allgemein gefasst. Es ist eine präzisere Operationalisierung notwendig. Art. 32 KVG ist so anzupassen, dass das Kosten/Nutzen-Verhältnis bei der Überprüfung von Leistungen, Preisen und Tarifen im Vordergrund steht. Die Bewertung muss durch Vergleich mit anderen Behandlungsformen unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten im Verhältnis zu den Zusatzkosten erfolgen. Beim Patientennutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität berücksichtigt werden. Ferner muss die Grundlage geschaffen werden, um den Nachweis von WZW auf der Grundlage der in den jeweiligen Fachkreisen anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsökonomie festzulegen. Dabei ist insbesondere die Indikationsqualität zu berücksichtigen und explizit im Gesetz zu nennen. Ausserdem ist der relevante Nutzen in der neuen Formulierung weit zu fassen, indem auch Effekte ausserhalb des KVG zu berücksichtigen sind, dies insbesondere im Bereich von IV und Taggeldversicherungen, beinhaltend die schnellere Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und Vermeidung oder Verzögerung von Invalidisierungen. Ausserdem sind auch ökologische Aspekte zu berücksichtigen. Schlussendlich sind die Grundlagen für eine strukturierte Operationalisierung der WZW-Bestimmungen unter Beizug der Akteure des Gesundheitswesens zu schaffen. Als Referenz zum Vorgehen können dabei die SIA-Normen in der Baubranche dienen. Das Potenzial von Artikel 32 KVG endlich nutzen

Who proposed it

Sponsors by party

  1. 1
    Die Mitte2
  2. 2
    Grünliberale Partei2
  3. 3
    FDP.Die Liberalen2
  4. 4
    GRÜNE Schweiz1
  5. 5
    Schweizerische Volkspartei1
  • Hess LorenzLead proponent

    Die Mitte · Nationalrat · Sponsor

  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • Grünliberale Partei · Nationalrat · Cosponsor

  • GRÜNE Schweiz · Nationalrat · Cosponsor

  • Die Mitte · Nationalrat · Cosponsor

  • FDP.Die Liberalen · Nationalrat · Cosponsor

  • Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Cosponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.