CHParlamentarische Initiative · 20250426
Das Potenzial von Artikel 32 KVG endlich nutzen
Language
✓Introduced
✕Closed
3Floor vote
4Signed
Official status:Erledigt
- Introduced
- 3/21/2025
- Chamber
- Nationalrat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Art. 32 KVG ist eine zentrale Bestimmung, die es erlauben würde, Effizienz, Behandlungsqualität und Patientensicherheit zu erhöhen und Einsparungen zu erzielen. Art. 32 KVG ist als sehr offene Delegationsnorm formuliert. Sie funktioniert nicht als «Gatekeeper» für neue Leistungen, die Festlegung von Preisen und Tarifen sowie deren Überprüfung. Ein grosser Teil des Kostenanstiegs der Vergangenheit ist auf eine unpräzise Anwendung von Art. 32 KVG zurückzuführen. Intransparenz, Rechtsunsicherheit und mangelnde Justiziabilität führen dazu, dass das Potenzial des Artikels nicht ausgeschöpft wird. Bis heute ist es nicht gelungen, Art. 32 KVG einfach und praktikabel zu operationalisieren. Es besteht zwar eine Departementsverordnung «Operationalisierung der Kriterien WZW". Dieses «Grundlagendokument» ist zu allgemein gefasst. Es ist eine präzisere Operationalisierung notwendig. Art. 32 KVG ist so anzupassen, dass das Kosten/Nutzen-Verhältnis bei der Überprüfung von Leistungen, Preisen und Tarifen im Vordergrund steht. Die Bewertung muss durch Vergleich mit anderen Behandlungsformen unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten im Verhältnis zu den Zusatzkosten erfolgen. Beim Patientennutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität berücksichtigt werden. Ferner muss die Grundlage geschaffen werden, um den Nachweis von WZW auf der Grundlage der in den jeweiligen Fachkreisen anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin und der Gesundheitsökonomie festzulegen. Dabei ist insbesondere die Indikationsqualität zu berücksichtigen und explizit im Gesetz zu nennen. Ausserdem ist der relevante Nutzen in der neuen Formulierung weit zu fassen, indem auch Effekte ausserhalb des KVG zu berücksichtigen sind, dies insbesondere im Bereich von IV und Taggeldversicherungen, beinhaltend die schnellere Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und Vermeidung oder Verzögerung von Invalidisierungen. Ausserdem sind auch ökologische Aspekte zu berücksichtigen. Schlussendlich sind die Grundlagen für eine strukturierte Operationalisierung der WZW-Bestimmungen unter Beizug der Akteure des Gesundheitswesens zu schaffen. Als Referenz zum Vorgehen können dabei die SIA-Normen in der Baubranche dienen. Das Potenzial von Artikel 32 KVG endlich nutzen
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Die Mitte2
- 2Grünliberale Partei2
- 3FDP.Die Liberalen2
- 4GRÜNE Schweiz1
- 5Schweizerische Volkspartei1
- Hess LorenzLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.