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CHParlamentarische Initiative · 20250422

Eingeschränkte medizinische Leistungen für Asylbewerber und Illegale

Language
✓Introduced
✕Closed
3Floor vote
4Signed

Official status:Erledigt

Introduced
3/20/2025
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

In Deutschland sind Asylbewerber in den ersten 36 Monaten nicht krankenversichert. Die Gemeinden gewährleisten mittels Behandlungsscheinen, dass Asylbewerber eine ärztliche Versorgung erhalten, welche jedoch deutlich unter dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung liegt. Es sollen während des Asylverfahrens und allgemein bei illegalem Aufenthalt lediglich Leistungen für akute, schwere Beeinträchtigungen sowie zwingend notwendige medizinische Leistungen übernommen werden. Bei Mutterschaft hingegen soll der reguläre Leistungskatalog nach KVG weiterhin gelten. Die OPK soll bestehen bleiben, jedoch soll der Leistungskatalog während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss eingeschränkt werden. Ist das Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt, bleibt der eingeschränkte Leistungskatalog aufrechterhalten. Die Prämienhöhe ist grundsätzlich nicht zu ändern, da die Asylbewerber auch bei Leistungseinschränkung noch innert kürzerer Zeit teure Leistungen beanspruchen, insb. im Vergleich zu mit in der Schweiz geborenen Personen, die grossmehrheitlich zunächst jahrzehntelang Prämien bezahlt haben. In der Schweiz erhalten Asylsuchende dieselben Leistungen nach KVG ab dem ersten Tag wie alle anderen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Weder nach KVG noch AsylG/AIG sind Einschränkungen beim Leistungsbezog oder eine Karenzfrist vorgesehen. Fehlanreize sind – wie sich in der Praxis verschiedentlich gezeigt hat – gross. Solche Konstellationen widersprechen dem Solidaritätsprinzip und müssen verhindert werden. Art. 25 Abs. 1bis KVG (Allgemeine Leistungen bei Krankheit): 1bis Für Asylbewerber während des Asylverfahrens sowie für rechtswidrig Anwesende werden lediglich Kosten für Leistungen bei akuten und gleichzeitig schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen übernommen, die eine Behandlung oder Untersuchung zwingend erforderlich machen, um schweren körperlichen Schaden abzuwenden. Ausgenommen sind die Leistungen bei Mutterschaft, welche weiterhin unter den geltenden Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 KVG fallen (neu). Die weiteren Rechtsgrundlagen, die Bezug auf den Leistungsumfang resp. die Kostenübernahme durch die OPK nehmen, sind entsprechend anzupassen und zwar in dem Sinne, dass die bisherigen medizinischen Leistungen, die künftig nicht mehr von der OPK übernommen werden dürfen, auch nicht von Sozialhilfebehörden übernommen werden dürfen. Eingeschränkte medizinische Leistungen für Asylbewerber und Illegale

Who proposed it

  • GraberLead proponent

    Schweizerische Volkspartei · Nationalrat · Sponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.