CHParlamentarische Initiative · 20250410
Ausserordentliche Sessionen sollen wieder ihrem Zweck entsprechen
Language
✓Introduced
Committee
3Floor vote
4Signed
Official status:Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
- Introduced
- 3/13/2025
- Chamber
- Ständerat
- Official source
- Swiss Parliament
- Last verified
- Oct 8, 2026
The registry's own summary
What it does
Art. 151 Abs. 2 BV sieht das Recht eines Viertels der Mitglieder eines Rates vor, die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session zu verlangen. In Art. 2 Abs. 3 Parlamentsgesetz wird dieses Recht konkretisiert. Dabei ist in Bst. b vorgesehen, dass eine ausserordentliche Session stattfinden kann, wenn zwei gleichlautende Motionen in beiden Räten eingereicht wurden. Dieser Bst. b macht jedoch keinen Sinn. Denn wenn beide Räte in den a.o. Sessionen die Motionen annehmen, müssen diese dennoch jeweils anderen Rat nach dem üblichen Verfahren behandelt werden, damit sie überwiesen sind (siehe Art. 121 Abs. 2 Parlamentsgesetz). Eine Beschleunigung wird also nicht erreicht. Vielmehr erschwert sich die Situation für die Kommissionen, die in ihrer Entscheidfreiheit faktisch beeinträchtigt sind und beispielsweise Motionen faktisch nicht mehr abändern können. Zudem wird das Instrument regelmässig missbraucht, damit auch im Ständerat a.o. Sessionen stattfinden müssen, obwohl weder zeitlich noch thematisch Anlass dazu besteht. Es scheint, dass mit dem Instrument der gleichlautenden Motionen vielmehr erreicht werden soll, ein Thema medial und politisch bewirtschaften (aber nicht rascher lösen) zu können. Zu diesem Zweck gäbe es aber im Geschäftsreglement des Nationalrats das Instrument der aktuellen Debatte ( Art. 30a GRN). Die Anzahl a.o. Sessionen hat stark zugenommen. Die Belastung der ordentlichen Sessionen und der Parlamentsdienste ist wesentlich. Es ist deshalb geboten, die Bestimmungen zu konkretisieren, damit die a.o. Sessionen zu dem Zweck genutzt werden, zu welchem sie von der Bundesverfassung vorgesehen werden und wozu sie als Minderheiteninstrumente wichtig sind und Sinn machen. Explizit weiter möglich sein soll eine a.o. Session bei gleichlautenden Kommissionsmotionen. In diesem Fall wird nämlich effektiv eine Beschleunigung erreicht, weil gleichlautende Kommissionsmotionen in beiden Räten bei Annahme jeweils direkt gelten (Art. 121 Abs. 5 Bst. b Parlamentsgesetz). Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 Parlamentsgesetz reiche ich folgende Parlamentarische Initiative ein: Art. 2 Abs. 3 Bst. b Parlamentsgesetz sei wie folgt zu ändern: "in beiden Räten eingereichte gleichlautende Kommissionsmotionen." Ausserordentliche Sessionen sollen wieder ihrem Zweck entsprechen
Who proposed it
Sponsors by party
- 1Die Mitte4
- 2GRÜNE Schweiz2
- 3FDP.Die Liberalen1
- ZopfiLead proponent
Where it was sent
No committee referral is recorded for this proposal.
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