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CHMotion · 20244483

Die medizinische Versorgung von Asylsuchenden allein durch öffentliche Spitäler gewährleisten

Language
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Introduced
12/19/2024
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Das Asylgesetz erlaubt es, die Wahl des Leistungserbringers einzuschränken. Dieser Spielraum soll genutzt werden, damit die Asylsuchenden nicht mehr nach eigenem Gutdünken direkt private Einrichtungen aufsuchen und sich dort behandeln lassen können. Das Ziel ist es, die Gesundheitskosten für diese Personengruppe besser zu regulieren. Diese Kategorie umfasst mehr als 200 000 Menschen, sodass das Sparpotenzial nicht unerheblich ist. Die vorliegende Motion stellt den Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht in Frage. Alle Asylsuchenden werden während ihrer Unterbringung in einem Bundesasylzentrum (BAZ) durch das SEM im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei einer Krankenkasse in einem Hausarztmodell versichert. Nach dem Austritt in die Kantone übernehmen diese die Verantwortung für eine Grundversicherung nach KVG sowie einen gesteuerten Zugang zu den medizinischen Leistungserbringern. Während dem BAZ-Aufenthalt wird ein zweistufiges Triagesystem angewendet, welches den Zugang zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden steuert und entsprechend unnötige Kosten vermindert: Das Pflegepersonal in den BAZ dient als erste Anlaufstelle für medizinische Belange. Bei Bedarf werden die Asylsuchenden dann vom Pflegepersonal an vertraglich mit dem SEM zusammenarbeitende Zentrumsärzte, welche als Hausärztinnen und Hausärzte im entsprechenden Versicherungsmodell amten und die Gatekeeping-Funktion übernehmen, überwiesen. Diese entscheiden wiederum, ob eine Weiterleitung an Fachärztinnen und Fachärzte erforderlich ist. Eine direkte Konsultation anderer Leistungserbringer durch die Asylsuchenden ist in diesem Rahmen ausgeschlossen. Nach dem Kantonsaustritt sehen die Kantone in Anwendung von Art. 82a Asylgesetz vergleichbare Systeme für die Steuerung des Zugangs von Asylsuchenden zum Gesundheitswesen vor. Gemäss Art. 32 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausschliesslich Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Diese Vorgaben gelten unabhängig davon, ob die medizinische Versorgung in einer öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung erfolgt. Eine Beschränkung auf öffentliche Leistungserbringer bringt daher keine zusätzlichen Vorteile, aber diverse Umsetzungsprobleme und schafft ineffiziente Parallelstrukturen zum KVG-Grundsystem. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit Asylsuchende in der ganzen Schweiz verpflichtet werden, zumindest zunächst und bis die Ärztinnen und Ärzte etwas anderes empfehlen, öffentliche Spitäler oder Gesundheitseinrichtungen aufzusuchen und sich dort behandeln zu lassen. Der Bundesrat soll die allenfalls notwendigen finanziellen Vorkehrungen treffen, damit diesen Spitälern und Institutionen die finanziellen Lasten angemessen gedeckt werden. Die medizinische Versorgung von Asylsuchenden allein durch öffentliche Spitäler gewährleisten

Who proposed it

  • Golay RogerLead proponent

    Mouvement Citoyens Genevois · Nationalrat · Sponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.