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CHMotion · 20244448

Neuberechnung der AHV-Rente nach dem Erreichen des Referenzalters für Selbstständigerwerbende

Language
Introduced
2Committee
3Floor vote
4Signed

Official status:Überwiesen an den Bundesrat

Introduced
12/18/2024
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Mit der AHV-Reform 21 ist es möglich geworden, eine Neuberechnung der AHV-Rente zu verlangen, wenn man Beiträge auf Einkünften entrichtet, die nach dem Erreichen des Referenzalters erzielt werden. So sollen beispielsweise bei einem Landwirt, der im Jahr, in dem er 65 Jahre alt wird, ein AHV-pflichtiges Einkommen von 120'000 Franken erzielt und am 15. Mai Geburtstag hat, für die Berechnung nur sieben Monate des Einkommens berücksichtigt werden. Das gleiche Problem wie bei den Landwirtinnen und Landwirten stellt sich bei Selbstständigerwerbenden, die ihre Tätigkeit in dem Jahr aufgeben, in dem sie 65 Jahre alt werden: Auf den Liquidationsgewinnen, die sie in diesem Jahr erzielen, müssen sie AHV-Beiträge bezahlen. Um Ungleichheiten zu vermeiden, sollten Liquidationsgewinne jedoch nicht anteilig pro Monat angerechnet werden. In seiner Antwort auf meine Interpellation 24.3184 zum gleichen Thema hält der Bundesrat fest: "Die in diesem Zeitraum [zwischen dem 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr, in dem die versicherte Person das Referenzalter erreicht, vorangeht und dem Entstehen des Rentenanspruchs] erzielten Erwerbseinkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit werden bei der Rentenberechnung [...] nicht berücksichtigt". Er sagt zudem: "Ein Liquidationsgewinn ist ein Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (...) Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird von der Steuerbehörde auf der Grundlage der für das ganze Jahr eingereichten Steuererklärung ermittelt; die Steuerbehörde meldet der Ausgleichskasse das Einkommen einmal jährlich auf Jahresbasis. Daher ist es den Ausgleichskassen nicht möglich, genau zu ermitteln, welcher Teil des Einkommens vor oder nach Erreichen des Referenzalters erzielt wurde (…) .» Heutzutage erfolgt diese Meldung elektronisch und automatisiert. Es stimmt, dass eine Änderung Anpassungen zahlreicher Informationssysteme auf Seiten der 26 Steuerbehörden und der Ausgleichskassen mit sich bringen würde. Darum beauftrage ich den Bundesrat, Artikel 9 Absatz 3 AHVG anzupassen, um die Kantone zu verpflichten, die Liquidationsgewinne künftig separat zu melden. Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, dass Liquidationsgewinne von Personen, die ihre selbstständige Erwerbstätigkeit vollständig aufgeben (Fälle gemäss Art. 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11), bei der Neuberechnung von Altersrenten auch dann vollständig berücksichtigt werden, wenn sie in den Monaten nach Erreichen des Referenzalters erzielt werden. Dazu ist es unabdingbar, dass die Steuerbehörden den AHV-Ausgleichskassen die betreffenden Liquidationsgewinne getrennt melden. Sie müssen dazu ihre Informationssysteme anpassen. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, die Praxis der Berechnung der AHV-Rente nach dem Erreichen des Referenzalters für Selbstständigerwerbende zu ändern, insbesondere im Fall eines Liquidationsgewinns. Die Steuerbehörden der Kantone sollen verpflichtet werden, den Ausgleichskassen diese Gewinne gesondert zu melden. Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) muss entsprechend angepasst werden. Neuberechnung der AHV-Rente nach dem Erreichen des Referenzalters für Selbstständigerwerbende

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