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CHMotion · 20244409

Indirekte Anerkennung von Diplomen bei Medizinalberufen. Vereinfachung und Beschleunigung

Language
✓Introduced
✕Closed
3Floor vote
4Signed

Official status:Erledigt

Introduced
12/18/2024
Chamber
Nationalrat
Official source
Swiss Parliament
Last verified
Oct 8, 2026

The registry's own summary

What it does

Die Rekrutierung von Fachpersonal des Gesundheitswesens (Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Pharmazie) ist angesichts des Fachkräftemangels und den berufsdemografischen Perspektiven kritisch für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Aufgrund ähnlicher Verhältnisse in den EU/EFTA-Staaten werden Drittstaaten für diese Rekrutierung zunehmend wichtiger. Heute müssen viele Medizinalpersonen aus Drittstaaten im Hinblick auf eine angestrebte Zulassung zur Berufsausübung in der Schweiz ein umfangreiches Antragsformular zusammen mit unzähligen originalbeglaubigten Dokumenten bei der Medizinalberufekommission (MEBEKO) einreichen. Diese Prozedur ist viel zu zeit- und ressourcenaufwändig und muss dringend vereinfacht und beschleunigt werden. Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) anerkennt ausländische Diplome und Weiterbildungstitel aus Staaten der EU/EFTA, die auf Grund eines Vertrages (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA; SR 0.142.112.681 bzw. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA]; SR 0.632.31) über die gegenseitige Anerkennung als gleichwertig gelten. Bei einer indirekten Anerkennung stammt die Berufsqualifikation ursprünglich aus einem Drittstaat und wurde bereits formell in einem EU/EFTA-Staat anerkannt. Die Schweiz anerkennt solche Abschlüsse entsprechend der für die Schweiz anwendbaren EU-rechtlichen Grundlagen, die insbesondere den Nachweis von mindestens drei Jahren Berufserfahrung vorsehen. Die MEBEKO verlangt lediglich die für die Prüfung einer indirekten Anerkennung erforderlichen Nachweise. Wie bei einer direkten Anerkennung sind die folgenden Dokumente einzureichen: Antragsformular, aktueller Lebenslauf sowie die originalbeglaubigten Kopien des Passes und des Diploms oder des Weiterbildungstitels. Zusätzlich sind bei einer indirekten Anerkennung der Nachweis über die Erstanerkennung und die Arbeitsnachweise über drei Jahre im Anerkennungsstaat und/oder der Schweiz einzureichen. Das Einfordern der zwei zusätzlichen Nachweise über die Erstanerkennung und die Berufserfahrung ist in den EU-rechtlichen Grundlagen explizit vorgesehen und zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen der indirekten Anerkennung unerlässlich. Die Überprüfung der Unterlagen in Form von originalbeglaubigten Kopien dient insbesondere dem Schutz vor Fälschungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei den Gesuchstellenden tatsächlich um entsprechend qualifizierte Fachpersonen handelt. Die Gewährleistung des Patientenschutzes und die Aufrechterhaltung einer hohen Versorgungsqualität sind bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse von zentraler Bedeutung. Es sollen nur Personen in der Schweiz in Medizinalberufen tätig sein, welche die nötigen Aus- und Weiterbildungen sowie die erforderliche Berufserfahrung mitbringen. Um dies zu gewährleisten, ist die Einreichung der genannten Nachweise notwendig, wobei der administrative Aufwand durchaus vertretbar scheint. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat eine Vereinfachung des Verfahrens als nicht opportun und beantragt deshalb die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen und die Anwendung der Medizinalberufeverordnung (MedBV) so anzupassen, dass die so genannte indirekte Anerkennung von Diplomen bei Medizinalberufen im Vergleich zur aktuellen Situation deutlich vereinfacht und beschleunigt wird. Indirekte Anerkennung von Diplomen bei Medizinalberufen. Vereinfachung und Beschleunigung

Who proposed it

  • LohrLead proponent

    Die Mitte · Nationalrat · Sponsor

Where it was sent

No committee referral is recorded for this proposal.

These records span the legislative lifecycle. Each badge shows the record's current official state; the resulting law is linked only when the official source identifies it.